Eine ordentliche Änderungskündigung kann aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers sozial gerechtfertigt sein. Als derartige Gründe kommen etwa die folgenden in Betracht: persönliche Ungeeignetheit für den bisherigen Aufgabenbereich infolge krankheits- oder altersbedingter Leistungsschwäche oder von Gewissenskonflikten; fachliche Ungeeignetheit für einen durch die technologische Entwicklung veränderten Aufgabenbereich des Arbeitnehmers; krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Wahrnehmung der bisherigen Aufgaben.

Ist der Betroffene innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt, muss grundsätzlich, auch wenn keine Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt, nach § 167 Abs. 2 SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt werden. Die Rechtsprechung stellt mittlerweile strenge Anforderungen an die Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement sowie an dessen Durchführung.[1]

Während bei einer Beendigungskündigung wegen Leistungsschwäche die Anforderungen an eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters sehr hoch sind, kann bei einer bloßen Änderungskündigung dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen schon früher unzumutbar sein.[2]

Die persönliche Ungeeignetheit eines Arbeitnehmers für die Wahrnehmung der vertragsgemäßen Aufgaben kann sich auch aus dem Fortfall einer behördlichen Erlaubnis ergeben. Werden z. B. einem bei der Bundeswehr beschäftigten Arbeitnehmer die polizeilichen Befugnisse für die Durchführung von Bewachungsaufgaben wirksam entzogen, so kann dies eine Änderungskündigung rechtfertigen.[3] Der Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigt bei einem als Kraftfahrer angestellten Arbeitnehmer grundsätzlich den Ausspruch einer Änderungskündigung. Wenn kein freier, geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist, kann auch eine außerordentliche Beendigungskündigung in Betracht kommen.[4]

Eine Änderungskündigung, die bezweckt, die Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu reduzieren, um seine Leistungswilligkeit und sein Leistungsvermögen zu steigern, ist sozial ungerechtfertigt.[5]

[1] Frik, Kranke wieder an Bord holen, Personalmagazin 09/15, S. 72.
[2] ErfK/Oetker, § 2 KSchK, Rz. 45.
[5] LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 17.6.2009, 3 Sa 313/08.

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