Kurzbeschreibung

Seit dem 1.8. gelten neue Nachweispflichten. Dieser Schnelleinstieg gibt einen Überblick über die relevanten Informationen und angepassten Vertragsmuster.

Vorbemerkung

Dieser Schnelleinstieg zeigt auf, was sich infolge der Umsetzung der Arbeitsbedingungen-Richtlinie[1] geändert hat und gibt Ihnen detaillierte Informationen sowie passende Vertragsmuster an die Hand. Vertiefende Inhalte finden Sie am Ende der jeweiligen Tabelle verlinkt.

Der Schnelleinstieg teilt sich in Übersichten über die folgenden Themen auf:

  • Änderungen bei den Nachweispflichten
  • Änderungen bei Auslandstätigkeit
  • Änderungen bei Anwerbung aus dem Ausland
  • Änderungen bei der Berufsausbildung
  • Änderungen bei Teilzeit und Befristung
  • Änderungen bei Arbeitnehmerüberlassung

Für eine kompakte Übersicht beachten Sie außerdem unsere interaktive Grafik.

[1] Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts v. 20.6.2019, BT-Drs. 20/1636.

Änderungen bei den Nachweispflichten

  Neues Arbeitsverhältnis Bestehendes Arbeitsverhältnis

Handlungsbedarf

Achtung:

Pflichten gelten nun auch für Arbeitnehmer, die nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden.

Aktiv werden müssen Arbeitgeber bei Arbeitsverhältnissen, die ab dem 1.8.2022 beginnen.[1]

Achtung: Gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die bereits vereinbart wurden, aber erst ab dem 1.8.2022 beginnen.
Aktiv werden müssen Arbeitgeber nur auf Verlangen der Arbeitnehmer.[2]
Form
  • Vertragsschluss weiterhin auch formlos (z.B. mündlich) möglich.

    Arbeitsbedingungen müssen aber schriftlich mitgeteilt werden.[3]

  • Achtung: Elektronische Form ist ausgeschlossen!
  • Zusätzlich zu dem bestehenden Arbeitsvertrag muss über die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich unterrichtet werden, sofern nicht bereits ein schriftlicher Arbeitsvertrag diese Informationen enthält.
  • Tipp: Ein zusätzliches Infoschreiben genügt; es ist kein neuer Arbeitsvertrag erforderlich. Die wesentlichen Vertragsbedingungen müssen ausgedruckt, vom Arbeitgeber unterzeichnet und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Eine Gegenzeichnung des Arbeitnehmers zur Erfüllung der Unterrichtungspflicht ist nicht erforderlich; aber eine Empfangsbestätigung ist sinnvoll.
Fristen

Nachweis ist zu erbringen spätestens[4] ...

  • am Tag nach der Arbeitsleistung (z.B. Name und Anschrift)
  • am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses (z.B. Dauer der Probezeit)
  • ein Monat nach dem vereinbarten Beginn (z.B. Erholungsurlaub).
Tipp: Um dieses 3-stufige Verfahren zu umgehen, ist es empfehlenswert, in Musterarbeitsverträgen bereits alle notwendigen Informationen abzubilden und Arbeitnehmern vor Vertragsbeginn eine unterzeichnete Vertragsurkunde auszuhändigen.

Nachweis ist zu erbringen spätestens[5] ...

  • am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung (z.B. Name und Anschrift)
  • ein Monat nach Zugang der Aufforderung (z.B. Erholungsurlaub)

Tipp: Um dieses 2-stufige Verfahren zu umgehen, ist es empfehlenswert, alle wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung schriftlich auszuhändigen.

Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen:

Wenn sich wesentliche Vertragsbedingungen ändern, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer spätestens an dem Tag unterrichten, an dem sie wirksam werden.

Änderungen in den Nachweispflichten[6]

(Nachweispflichten, die bereits vor dem 1.8. bestanden, sind kursiv geschrieben)
  1. Name und Anschrift der Vertragsparteien
  2. Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  3. Befristete Arbeitsverhältnisse: Enddatum oder vorhersehbare Dauer
  4. Arbeitsort, Möglichkeit, dass Arbeitsort frei wählbar ist, sofern vereinbart
  5. Tätigkeitsbeschreibung
  6. Dauer der Probezeit, sofern vereinbart
  7. Zusammensetzung und Höhe der Vergütung: Arbeitsentgelt, Vergütung von Überstunden, Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, sämtliche andere Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, Fälligkeit, Art der Auszahlung
  8. die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen
  9. Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf, falls diese vereinbart ist
  10. Möglichkeit der Anordnung und Voraussetzung von Überstunden
  11. Dauer des Erholungsurlaubs
  12. etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  13. Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche gewährt wird (entfällt wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet)
  14. Information zum Thema Kündigung (zusätzlich: einzuhaltendes Kündigungsverfahren, mindestens die Schriftform der Kündigung, die Fristen für die Kündigung, die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage)
  15. Hinweis auf anwendbare Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie kirchliche Arbeitsbedingungen
Sanktionen bei Pflichtverletzung[7]

Bei Verstoß gegen die N...

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