Zwischen ........................und .....................

wird in Ergänzung des Arbeitsvertrags vom ............ folgende Zusatzvereinbarung getroffen:

1. Die teilweise oder vollständige Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung ist ausgeschlossen.[1]

2. Die Abtretung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen, soweit diese die Grenze der Pfändbarkeit unterschreiten.

3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die aufgrund einer Abtretung oder Verpfändung entstehenden Bearbeitungskosten zu übernehmen. Für jeden Bearbeitungsvorgang wie Überweisung, Abfassen eines Schreibens etc. werden pauschal 10 EUR als Kosten festgelegt. Die Firma behält sich vor, einen höheren Aufwand nachzuweisen und diesen vom Arbeitnehmer zu verlangen. Dem Arbeitnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine Bearbeitungskosten entstanden oder diese wesentlich niedriger als die Pauschale sind. In diesem Fall sind als Kostenersatz lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten geschuldet.[2]

Ort, Datum ...............
 
.............................. ..............................
Arbeitgeber Arbeitnehmer
[1] Bereits entstandene Lohn- und Gehaltsansprüche können rückwirkend nicht mehr erfasst werden. Vorausabtretungen sind bei hinreichender Bestimmtheit wirksam, z. B. wenn sie der Sicherung von Bankkrediten dienen. Verstößt der Arbeitnehmer gegen das Abtretungsverbot, ist die dennoch vorgenommene Abtretung unwirksam.
[2] Ein zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbartes Abtretungsverbot hat keine Auswirkungen auf die Pfändbarkeit des Arbeitslohns. Allerdings kann der Arbeitgeber nach dieser Klausel alle Kosten, die ihm durch Lohnpfändungen entstehen, vom Arbeitnehmer erstattet verlangen. Hierfür kann eine angemessene Pauschale auferlegt werden.; diese darf aber nicht über die durchschnittlichen Kosten hinausgehen, die für die Bearbeitung regelmäßig entstehen. Vorformulierte Verträge unterliegen der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff BGB. Die Frage, ob es in diesem Rahmen zulässig ist, dem Arbeitnehmer die Bearbeitungskosten für Lohnpfändungen aufzuerlegen, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Kostenabwälzung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung allerdings für unwirksam erklärt (BAG, Urteil v. 18.7.2006, 1 AZR 578/05).

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