Die Bezeichnung des Arbeitseinkommens im Abtretungsvertrag oder in der Abtretungserklärung hat die abgetretenen Entgeltansprüche möglichst genau zu benennen – die umfassende Einbeziehung aller Entgeltbestandteile im Fall von Pfändungen aufgrund der Aussage des § 850 Abs. 4 ZPO[1] gilt nicht im Fall von Abtretungen.[2] Gerade bei der in der Praxis üblichen Verwendung von Formularabtretungsvereinbarungen gehen diesbzgl. Unklarheiten zulasten des Zessionars als Verwender.[3] Bezieht der Arbeitnehmer Arbeitseinkommen von mehreren Arbeitgebern, so muss aus der Abtretung ersichtlich sein, welches der Einkommen abgetreten sein soll. Immer zweckmäßig ist es, den – derzeitigen – Arbeitgeber ausdrücklich anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf Arbeitseinkommen gegen jeden der mehreren Arbeitgeber abgetreten wird.

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