Zu den beitragspflichtigen Zahlungen von Dritten zählen auch hier insbesondere Rabatte und Preisnachlässe, die der Arbeitnehmer von einem Dritten erhält. Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen zählen ebenso dazu. Für die Beurteilung der Beitragspflicht kommt es nicht darauf an, ob die Einnahme als Geschenk deklariert wird. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist weder die Bezeichnung der Einnahme noch ein bestehender Rechtsanspruch entscheidend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge