Der Arbeitnehmer kann nicht dazu gezwungen werden, eine in seinen Augen unberechtigte Abmahnung vor Gericht getrennt anzugreifen. Dies leuchtet ohne weiteres ein, wenn man bedenkt, dass durch den Ausspruch der Abmahnung und wegen des dieser zugrunde liegenden Vorfalls das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohnehin schon belastet ist – hier kann dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden, dieses gespannte Verhältnis durch Klageerhebung noch weiter zu strapazieren. Davon abgesehen ist Schweigen im Rechtsverkehr allenfalls bei Vollkaufleuten geeignet, Rechtswirkungen hervorzurufen. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, dass ein sich gegen eine Abmahnung nicht zur Wehr setzender Arbeitnehmer diese akzeptiert. Aber auch zur Abgabe einer Gegenvorstellung ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. In diesem Zusammenhang spielen hier auch tarifliche Ausschlussfristen keine Rolle. Da die Beweismöglichkeiten für den Arbeitgeber sich verschlechtern, je länger die Abmahnung zurückliegt, wird Arbeitnehmern auch häufig geraten, erst im Kündigungsfall zuvor erteilte Abmahnungen anzugreifen.

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