(1) Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) sind Zuwiderhandlungen, die nach diesem Gesetz oder den Steuergesetzen [1] mit Geldbuße geahndet werden können.

 

(2) Für Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes oder der Steuergesetze [2] nichts anderes bestimmen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017. Zur Anwendung vgl. Art. 31 Abs. 4. Anzuwenden ab 25.05.2018.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017. Zur Anwendung vgl. Art. 31 Abs. 4. Anzuwenden ab 25.05.2018.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge