Eine Quelle nachträglichen Ärgers bei Abfindungsvereinbarungen kann eine ohne hinreichende Vorüberlegung vereinbarte "Brutto = Netto-Klausel" für die Abfindungszahlung sein. Hier geht die überwiegende Meinung inzwischen davon aus, dass die Parteien im Normalfall mit einer solchen Vertragsgestaltung nur ausdrücken wollen, dass die Abfindung – soweit dies nach geltendem Recht möglich ist – steuer- und/oder sozialabgabenfrei gezahlt wird.

Einer solchen Vertragsgestaltung ist also im Normalfall nicht zu entnehmen, dass der Arbeitgeber das Steuer- und/oder Beitragsrisiko für die Abfindungszahlung übernehmen will.

Dabei ist zu beachten, dass es sich auch bei Abfindungen um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit handelt (Arbeitslohn). Seit Wegfall der Freibetragsregelung für Abfindungszahlungen (1.1.2006) sind diese nicht mehr steuerfrei und können allenfalls gemäß der sog. "Fünftel-Regelung"[1] unter den dort genannten Voraussetzungen als "Entschädigung" ermäßigt besteuert werden. Demgegenüber zählen Abfindungen, die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt und sind daher sozialabgabenfrei.[2]

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