Anspruchsvoraussetzungen

Bei einer betriebsbedingten Kündigung (auch bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung) kann ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung nach § 1a KSchG entstehen. Die Vorschrift soll eine "einfach zu handhabende, moderne und unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess" schaffen.[1]

§ 1a KSchG gewährt einen eigenständigen Anspruch auf Abfindung, der allein vom Angebot des Arbeitgebers abhängt und vom Arbeitnehmer nicht angenommen werden muss.

Bei einer Kündigung aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen ist § 1a KSchG nicht anwendbar. Dennoch kann der Arbeitgeber auch hier dem Arbeitnehmer bei Ausspruch der Kündigung eine Abfindung für den Fall, dass dieser sich nicht gegen die Kündigung wehrt, anbieten. Hier muss der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers annehmen, damit ein Anspruch auf Abfindung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1a KSchG entsteht. Nur das Verstreichenlassen der Klagefrist in § 4 Satz 1 KSchG ist noch keine konkludente Annahme. Untätigkeit des Arbeitnehmers allein reicht nicht aus.[2]

Der Anspruch aus § 1a KSchG setzt voraus, dass

Der Anspruch aus §1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Verstirbt der Arbeitnehmer vor deren Ablauf, geht der Anspruch daher nicht auf dessen Erben über.[3]

Erfolgt eine Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen, kann der betroffene Arbeitnehmer eine Abfindung nach § 1a KSchG beanspruchen, wenn dessen sonstige Voraussetzungen vorliegen.[4]

Hat der Arbeitnehmer gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben, so kann er auch dann keine Abfindung nach § 1a KSchG beanspruchen, wenn er diese später wieder zurücknimmt. Ansonsten würde der Arbeitgeber mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses konfrontiert werden, die er gerade mit dem Angebot einer Abfindungszahlung vermeiden will.[5] Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer zunächst die 3-wöchige Klagefrist des § 4 KSchG verstreichen lässt und dann die nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG beantragt.

Höhe der Abfindung

Die Höhe der Abfindung beträgt nach § 1a Abs. 2 KSchG 0,5 Bruttomonatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Als Monatsverdienst gilt dabei, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachbezügen zusteht. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.[6]

Der Arbeitgeber muss die Höhe der Abfindung in seinem Abfindungsangebot nicht betragsmäßig angeben.

Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine geringere oder höhere Abfindung anbieten, muss er, wenn er vermeiden will, dass er zur Zahlung einer Abfindungshöhe nach § 1a Abs. 2 KSchG verurteilt wird, in seinem Angebot unmissverständlich erklären, dass dieses keine Abfindung nach § 1a KSchG sein soll.[7]

Ein solches Angebot bedarf der Annahme durch den Arbeitnehmer. An seine Erklärung ist der Arbeitgeber nach deren Zugang beim Arbeitnehmer gebunden. Unklar ist, wie das Verstreichenlassen der 3-wöchigen Klagefrist durch den Arbeitnehmer in diesen Fällen rechtlich zu bewerten ist. So wird die Auffassung vertreten, es handle sich um eine konkludente Annahme, eine Annahmefiktion durch Schweigen. Eine solche "Vertragskonstruktion" hätte der Gesetzgeber aber klarer fassen müssen.[8]

Der Anspruch auf Abfindung nach § 1a KSchG entsteht auch dann in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben einen niedrigeren Abfindungsbetrag genannt hat, gleichzeitig aber zu verstehen gegeben hat, er wolle eine Abfindung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zahlen.[9]

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