Für Kapitalabfindungen im öffentlichen Dienst sind weiterhin besondere Steuerbefreiungen zu beachten. So sind die Kapitalabfindungen aufgrund der Beamten(pensions)gesetze in vollem Umfang steuerfrei.[1] Hierzu rechnen z. B. Ausgleichszahlungen nach § 48 Abs. 1 BeamtVG oder Kapitalabfindungen nach §§ 28-35, die Ausgleichszahlung nach § 38 und der einmalige Betrag nach § 77 Soldatenversorgungsgesetz.

Außerdem sind Leistungen aus öffentlichen Mitteln (Anpassungsgeld) an Arbeitnehmer des Steinkohle- und Erzbergbaus, des Braunkohletiefbaus und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen nach wie vor in voller Höhe steuerfrei.[2]

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