Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf eine Umverteilung gleichbleibender Arbeitszeit von z. B. 40 Stunden an 5 Tagen auf 4 Tage pro Woche mit jeweils 10 Stunden.

Ist im Arbeitsvertrag eine 5-Tage-Woche vereinbart, können Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmern aber die unbefristete Umstellung auf eine 4-Tage-Woche mit reduzierter Stundenzahl bzw. in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als 45 Arbeitnehmern auch zeitlich begrenzt auf mindestens 1 Jahr und höchstens 5 Jahre beanspruchen (sog. Brückenteilzeit).[1]

Erforderlich ist eine Beantragung der 4-Tage-Woche durch den Arbeitnehmer spätestens 3 Monate vor der gewünschten Umstellung, wobei auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben ist.

Der Arbeitgeber kann das Begehren auf Umstellung auf eine 4-Tage-Woche mit reduzierter Wochenstundenzahl nur dann ablehnen, wenn betriebliche Interessen entgegenstehen, insbesondere wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht bzw. im Fall der zeitlich begrenzten 4-Tage-Woche zusätzlich dann, wenn bereits Arbeitnehmer in Brückenteilzeit beschäftigt sind, deren Zahl von der Gesamtzahl aller Arbeitnehmer abhängt.

Lehnt der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn den Antrag auf 4-Tage-Woche in Textform ab, dann gilt diese als vereinbart[2], selbst wenn der Arbeitgeber rechtlich anerkennenswerte Gründe hätte, die eine Beschäftigung an 4 Tagen entgegenstehen. Gleiches gilt für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit. Auch hier gilt, dass die Verteilung nach den Wünschen des Arbeitgebers als vereinbart gilt, wenn der Arbeitgeber es versäumt, dieser spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform zu widersprechen.[3]

[2] Gesetzesfiktion nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG.
[3] Gesetzesfiktion nach § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG.

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