Zuschüsse zur gesetzlichen Auslandskrankenversicherung steuerfrei

Die Finanzverwaltung wendet die anderslautende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für Beiträge an Krankenkassen im EU-Ausland nicht an. Zuschüsse eines inländischen Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer für dessen Versicherung in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung sind steuerfrei.

Mitarbeiter, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die sog. Jahresarbeits­entgeltgrenze nicht übersteigt (2014: 53.550 EUR p. a. bzw. 4.462,50 EUR monatlich), sind in der gesetzlichen Kranken­versicherung pflichtversichert. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung.

Arbeitgeberzuschuss ist steuerfrei - auch bei einer Krankenversicherung im EU-Ausland

Der Arbeitgeber muss die Hälfte des gesetzlichen Krankenkassenbeitrags übernehmen. Dieser Arbeitgeberanteil ist steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG. Wichtg: Befreit bleiben aber nach § 257 SGB V nur diejenigen Krankenkassenzu­schüsse, zu deren Zahlung der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist.

Diese Grundsätze sind auch bei in Deutschland lohnbesteuerten Mitarbeitern anzuwenden, die eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen im Ausland abgeschlossen haben.

Freiwillige Versicherung in der französischen gesetzlichen Krankenversicherung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte entschieden, dass Zuschüsse zu einer Krankenversicherung, die ein inländischer Arbeitgeber an eine französische gesetzliche Krankenversicherung des Mitarbeiters leistet, steuerpflichtig sind. Nach dem BFH-Urteil greift die Steuerfreiheit nicht, weil eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlungen des Zuschusses fehle. Dabei hatte der BFH die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Vorinstanz übernommen (vgl. BFH, Urteil vom 12. Januar 2011, Aktenzeichen I R 49/10, sowie Finanzgericht München vom 21. Mai 2010, Aktenzeichen 8 K 3773/07).

Die Bundesministerien für Gesundheit und Arbeit haben inzwischen aber herausgefunden, dass doch eine sozialrechtliche Zuschusspflicht des Arbeitgebers besteht (vgl. § 257 Absatz 1 SGB V). Die Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung sei - zumindest innerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie im Verhältnis zur Schweiz - nach EU-Verordnung so zu behandeln, als ob eine (freiwillige) Mitgliedschaft bei einer inländischen gesetzlichen Krankenkasse begründet worden wäre.

Nach dem neuen Erlass des Bundesfinanzministeriums bleiben deshalb Zuschüsse eines inländischen Arbeitgebers an einen Mitarbeiter für dessen Schutz in einer gesetzlichen Auslandskrankenversicherung in der EU sowie im EWR und der Schweiz steuerfrei.

Dies gilt in allen offenen Fällen. Die Rechtsprechung ist nicht weiter anwendbar. 

(Vgl. BMF, Schreiben vom 30. Januar 2014, Aktenzeichen IV C 5 - S 2333/13/10004)

Praxistipp

Bei der im Lohnsteuerverfahren zu gewährenden Vorsorgepauschale ist der Teilbetrag für die gesetzliche Basiskrankenversicherung nur für Beiträge zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen. Andernfalls ist die sog. Mindestvorsorgepauschale in Höhe von 12 % des Arbeitslohns anzusetzen, max. 1.900 EUR bzw. 3.000 EUR in Steuerklasse III.

Übersteigende Versicherungsbeiträge an eine ausländische Krankenversicherung können erst im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.


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