Wirkung der Befreiung von der RV-Pflicht bei Minderjährigen

Minijobs sind zur Aufbesserung des Taschengeldes bei Schülern beliebt. Da die Altersversorgung zu diesem Zeitpunkt noch kein Thema ist, werden sie i. d. R. auch die Befreiung von der RV-Pflicht beantragen. Hier gilt für Arbeitgeber bei Minderjährigen besondere Aufmerksamkeit.

Anträge auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht können nur von geschäftsfähigen Personen rechtswirksam gestellt werden. Die Geschäftsfähigkeit richtet sich nach zivilrechtlichen Bestimmungen. Schüler vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres sind eingeschränkt geschäftsfähig. Für einen rechtwirksamen Antrag auf Befreiung von der RV-Pflicht ist daher die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Anzahl der Minderjährigen in 450-Euro-Minijobs

Laut Aussage der Minijob-Zentrale ergab eine Auswertung der Neuanmeldungen von April 2014, dass mehr als 10 % aller 450-Euro-Minijobber bei Aufnahme ihrer Beschäftigung noch nicht volljährig sind.

Beginn der Befreiung bei rechtwirksamen Anträgen

Nur Befreiungsanträge für minderjährige Arbeitnehmer in Minijobs, die vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden, sind rechtswirksam. Die Befreiung von der Rentenversicherungs­pflicht wirkt in diesen Fällen grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen (42 Kalendertage) nach Eingang des Befreiungsantrags, anzeigt. Wird die Frist versäumt, beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. In der Folge sind für einen längeren Zeitraum Pflichtbeiträge zu zahlen, als es vom Arbeitnehmer beabsichtigt war (s. News v. 22.05.14). 

Beginn der Befreiung bei rechtunwirksamen Anträgen

Anträge auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, die nur vom minderjährigen Arbeitnehmer unterschrieben worden sind, sind rechtsunwirksam. In diesem Fall bleibt der Arbeitnehmer in dem Minijob rentenversicherungspflichtig, bis der Antrag mit Unterschrift der Eltern rechtswirksam nachgeholt wurde.

Spezielle Kontrollen durch die SV-Träger sind unwahrscheinlich

Minderjährige stehen quasi in allen Lebensbereichen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz und haben eingeschränkte Rechte und Pflichten. Insofern kommt der Sozialversiche­rung keine besondere Bedeutung zu. Grundsätzlich wird also unterstellt, dass Arbeitgeber im Umgang mit minderjährigen Arbeitnehmern, und dies fängt schon beim Arbeitsvertrag an, besondere Sorgfalt walten lassen.

Umgang in der Praxis

In der Praxis sieht es so aus, dass Arbeitgeber den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu den Entgeltunterlagen nehmen und der Minijob-Zentrale den Eingang mit der Meldung zur Sozialversicherung anzeigen (BYGR-RV = 5). Die Minijob-Zentrale kann dem Befreiungsantrag widersprechen. Dies tut sie vorrangig dann, wenn die Befreiung vom Arbeitgeber nicht fristgerecht angezeigt wurde. Hierbei wird generell unterstellt, dass ein rechtswirksam gestellter Befreiungsantrag vorliegt.

Der Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung kann Einsicht in die Entgeltunterlagen nehmen. Es ist aber nicht anzunehmen, dass bei Minderjährigen zukünftig ein besonderes Augenmerk darauf liegt, ob der Antrag vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben worden ist.

Risiko vermeiden und neues Antragsformular nutzen

Ein Risiko sollten Arbeitgeber aber gleichwohl nicht eingehen und bei Minderjährigen immer das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters einholen. Das Formular für den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wurde angepasst. Es enthält jetzt den Hinweis auf die Unterschrift der Eltern bei Minderjährigen. Den Antrag finden Sie hier.