Unterbrechungen zwischen zwei Minijobs

Im Zusammenhang mit Minijobs ist immer wieder die Frage zu beantworten, wie aufeinanderfolgende Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber zu bewerten sind. Es ist unter anderem zu klären, wann es sich tatsächlich um die Beendigung der bisherigen und den Beginn einer neuen oder doch nur um die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung handelt.

Von der Antwort auf diese Fragestellung ist dann auch die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Zeitraums nach der erneuten Beschäftigungsaufnahme abhängig. Die Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung behandeln an verschiedenen Stellen die Unterbrechung einer Beschäftigung und ihre Konsequenzen.

Grundregel: Unterbrechung von mindestens zwei Monaten

Sofern ein 450-Euro-Minijob endet sowie im Anschluss erneut ein Minijob bei demselben Arbeitgeber aufgenommen wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, wenn zwischen dem Ende der ersten Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung weniger als zwei Monate liegen.
Beispiel: Ende des Minijobs
a)    am 31. März
b)    am 20. März

Ergebnis: Bei erneuter Aufnahme eines Minijobs bei demselben Arbeitgeber im Fall a) bis 31. Mai bzw. im Fall b) bis 20. Mai wird widerlegbar vermutet, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung handelt. Bei Beschäftigungsaufnahme am 1. Juni bzw. 21. Mai ist eine neue Beschäftigung zu unterstellen, die unabhängig von der vorherigen Beschäftigung zu beurteilen ist.

450-Euro-Minijob folgt auf 450-Euro-Minijob

450-Euro-Minijobber können sich durch schriftlichen Antrag gegenüber ihrem Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Der Befreiungsantrag verliert seine Wirkung erst mit Aufgabe des 450-Euro-Minijobs. Nimmt der Arbeitnehmer danach erneut einen 450-Euro-Minijob auf, besteht grundsätzlich zunächst wieder Rentenversicherungs-pflicht, von der er sich erneut befreien lassen kann. Dies gilt nicht, wenn ein erneuter 450-Euro-Minijob bei demselben Arbeitgeber folgt und zwischen dem Ende der vorherigen und dem Beginn der neuen Beschäftigung weniger als zwei Monate liegen. In diesem Fall wird die Fortsetzung desselben Minijobs unterstellt, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verliert nicht ihre Wirkung und muss infolgedessen auch nicht erneut beantragt werden.

Kurzfristiger Minijob im Anschluss an einen 450-Euro-Minijob

Sofern im unmittelbaren Anschluss an einen 450-Euro-Minijob bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens drei Monate befristete Beschäftigung vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung handelt. Hieraus folgt, dass bei einem Arbeitsentgelt 

  • von mehr als 450 Euro im Monat vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw.
  • bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 450 Euro weiterhin ein 450-Euro-Minijob 

vorliegt. Ein sich anschließender kurzfristiger Minijob bei demselben Arbeitgeber kann aber unter anderem dann angenommen werden, wenn zwischen dem Ende des 450-Euro-Minijobs und dem Beginn des kurzfristigen Minijobs mindestens zwei Monate liegen.

Aufeinander folgende Rahmenvereinbarungen für kurzfristige Minijobs

Ein kurzfristiger Minijob kann vorliegen, wenn die Beschäftigung aufgrund einer längstens für ein Jahr befristeten Rahmenvereinbarung mit Arbeitseinsätzen von maximal 70 Arbeitstagen bzw. 90 Kalendertagen befristet ist. Wird im Anschluss an diese Rahmenvereinbarung eine erneute Rahmenvereinbarung bei demselben Arbeitgeber abgeschlossen, ist grundsätzlich ab Beginn der neuen Rahmenvereinbarung eine regelmäßige Beschäftigung anzunehmen, so dass ein kurzfristiger Minijob ausgeschlossen ist. Ein erneuter kurzfristiger Minijob bei demselben Arbeitgeber ist aber möglich, wenn zwischen den beiden Rahmenvereinbarungen mindestens zwei Monaten liegen. 

Keine Unterbrechung der Beschäftigung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis 

Es gibt Sachverhaltskonstellationen, bei denen die Entgeltzahlung in der Beschäftigung endet und nach mehr als zwei Monaten wieder aufgenommen wird, ohne dass das Arbeitsverhältnis unterbrochen wurde. In diesen Fällen ist unabhängig von der Dauer der Unterbrechung ab der erneuten Beschäftigungsaufnahme gegen Arbeitsentgelt von der Fortsetzung derselben bisherigen Beschäftigung auszugehen. Hierbei handelt es sich um Beschäftigungen, die mit Abgabegrund „34“ abgemeldet werden, weil das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbesteht. Die Anmeldung bei erneuter Aufnahme der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt erfolgt dann mit Abgabegrund „13“. Folgende Fallkonstellationen können bei Minijobs insbesondere davon betroffen sein:

  • Länger dauernde Arbeitsunfähigkeit über das Ende der sechswöchigen Entgeltfortzahlung hinaus.
  • Beschäftigung mit steuerfreier Berücksichtigung der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale, bei der der Arbeitgeber die Steuerfreibeträge en bloc ausschöpft und deshalb die beitrags- und melderechtliche Beschäftigung immer wieder an- und abmelden muss.