Risikozuschlag zur Unfallversicherung

Der Beitrag, den Unternehmen zur Unfallversicherung entrichten müssen, kann bei besonders vielen oder schweren Unfällen durch Zuschläge erhöht werden. Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass für das Verletzungsrisiko der Spieler der Krefeld Pinguine beim Eishockey solch ein Risikozuschlag fällig ist.

Für das Jahr 2012 hat die Verwaltungsberufsgenossenschaft von der KEV Pinguine Eishockey GmbH zusätzlich zu dem anhand von Gefahrentarifen erhobenen Beitrag einen Beitragszuschlag in Höhe von über 15.000 Euro gefordert. Der Profiverein ist der Ansicht, dass dies rechtswidrig sei, da die Berufsgenossenschaft zwar Zuschläge erhebe, jedoch keine Nachlässe gewähre. Außerdem sei lediglich ein Versicherungsfall als Basis für den erhobenen Zuschlag zugrunde gelegt worden.

Die GmbH argumentierte, dass als professioneller Eishockeyverein keine Möglichkeit besteht präventiv Gefährdungsrisiken - Fouls gegnerischer Spieler - entgegenzuwirken und damit Beitragszuschläge zu verhindern.

Sozialgericht: Zuschläge sind gerechtfertigt

Die 6. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf wies die Klage ab mit der Begründung, dass der Beitragszuschlag zutreffend festgesetzt worden sei. Die Berufsgenossenschaften dürften unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge auferlegen und Nachlässe bewilligen. Entgegen der Rechtsansicht der Krefeld Pinguine könnten die Berufsgenossenschaften sich auch für nur eines von beiden oder eine Kombination entscheiden.

Zuschlagserhebung auch aufgrund eines einzigen Unfalls möglich

Auch sei die Erhebung eines Zuschlags aufgrund eines einzigen Unfalls im Jahr, der in den Verantwortungsbereich des Unternehmens falle, möglich. Dass der Profiverein in Bezug auf Prävention in dieser Sportart chancenlos sei, führe ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit. Der Grund dafür: Das Gericht könne nur überprüfen, ob die Handhabung im Hinblick auf die Gesamtheit aller Mitgliedsunternehmen geeignet ist, den verfolgten Zielen zu dienen. Der Gesetzgeber habe dabei den Berufsgenossenschaften einen weiten Spielraum eingeräumt.

 

Hinweis: SG Düsseldorf, Urteil v. 14.11.2017, S 6 U 460/14

SG Düsseldorf