Neue Lohnsteueranmeldung für 2026
Für jede Betriebsstätte und jeden Anmeldezeitraum ist eine einheitliche Lohnsteueranmeldung einzureichen. Den Vordruck für die Lohnsteueranmeldung gibt die Finanzverwaltung jährlich neu bekannt, aktuell bereits für 2026. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die durch Steuererklärungssoftware oder Internetformulare erzeugt werden.
Tipp: Das Muster für 2025 finden Sie hier: BMF, Bekanntmachung vom 29. August 2024 - IV C 5 - S 2533/19/10026/005.
Lohnsteueranmeldung: Abgabefristen und Besonderheiten
Die Lohnsteueranmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldezeitraums abgegeben werden. Anmeldezeitraum ist der Kalendermonat, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 5.000 Euro betragen hat.
Maßgebend für die in der Lohnsteueranmeldung anzugebende Steuer ist die im Anmeldungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer. Die Einbehaltung erfolgt im Zeitpunkt der Lohnzahlung. Auf folgende Punkte weist die Finanzverwaltung für die Jahre 2025 und 2026 besonders hin:
- In der Lohnsteueranmeldung ist die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Hierdurch wird eine zielgenaue Zuordnung zu den in der Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres bescheinigten Lohnsteuerbeträgen ermöglicht. Kennzahlen und weitere Informationen hierzu sind unter www.elster.de veröffentlicht. Die Eintragungen für die Lohnsteuer des Vor- und Folgejahres sind ausschließlich für die Zuordnung der Lohnsteuer zu dem entsprechenden Kalenderjahr zu verwenden. In Korrekturfällen sind die jeweiligen Lohnsteueranmeldungen zu ändern.
- Die Kennzahl 23 enthält ein Ankreuzfeld: "Über die Angaben in der Steueranmeldung hinaus sind weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte zu berücksichtigen (falls ja, bitte eine "1" eintragen)". Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben vorgesehen.
- Bei der Übertragung von Mitarbeiterbeteiligungen wird unter weiteren Voraussetzungen ein Steueraufschub gewährt (§ 19a EStG). Für die gestundete Steuer kann der Arbeitgeber die Haftung übernehmen (§ 19a Abs. 4a EStG). Die dazu erforderliche unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers ist in Kennzahl 21 vorgesehen: "Es wird im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen eine Haftungserklärung i.S.d. § 19a Abs. 4a Satz 1 EStG abgegeben (falls ja, bitte eine "1" eintragen)."
Quelle: BMF, Bekanntmachung vom 14. August 2025
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