Minijobs: Entlastung für Zeitungszustellbetriebe geplant
Folgende Aussage findet sich im Koalitionsvertrag: „Zur Sicherung der bundesweiten Versorgung mit Presseerzeugnissen für alle Haushalte – in Stadt und Land gleichermaßen – wird bei Minijobs von Zeitungszustellerinnen und Zeitungszustellern der Beitrag zur Rentenversicherung, den die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu tragen haben, befristet für die Dauer von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 2022, von 15 auf fünf Prozent abgesenkt.“ Diese Aussage birgt Stoff für Spekulationen und wirft Fragen auf, die spätestens bei einer gesetzlichen Umsetzung gewürdigt werden müssten.
Entlastung als Ersatz für die ausgelaufene Ausnahmeregelung zum Mindestlohn
Von dem seit dem 1.1.2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn waren Zeitungszusteller bis zum 31.12.2017 ausgenommen. Noch im Jahr 2017 galt hier ein Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde, während andere Arbeitnehmer bereits Anspruch auf 8,84 Euro pro Stunde hatten. Erst seit Beginn dieses Jahres ist eine Angleichung auf den gesetzlichen Mindestlohn für diese Beschäftigungsgruppe erfolgt. Insofern ist offensichtlich, dass die Gruppe der Arbeitgeber, die Zeitungszusteller beschäftigen, erneut eine bevorzugte Ausnahmeregelung erfahren soll.
Wer gehört zur Gruppe der Zeitungszusteller?
Es darf angenommen werden, dass die im Koalitionsvertrag genannte Gruppe der Zeitungszusteller dieselbe sein wird, für die die Ausnahmeregelungen nach dem Mindestlohngesetz galten. Danach sind Zeitungszusteller Personen, die nur Zeitungen oder Anzeigenblätter mit redaktionellem Inhalt austragen. Sobald sie auch andere Produkte austragen (zum Beispiel Werbesendungen an Haushalte von Nicht-Zeitungsabonnenten und Briefe), gehören sie nicht mehr zu dieser Gruppe.
Absenkung des Rentenversicherungsbeitrags für Minijobs
Für 450-Euro-Minijobber zahlen Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Zur Förderung der Beschäftigung in Privathaushalten werden Arbeitgeber von Minijobs in Privathaushalten begünstigt und zahlen lediglich einen Beitrag von fünf Prozent zur Rentenversicherung. Diesen reduzierten Rentenversicherungsbeitrag für Minijobber sollen zukünftig auch gewerbliche Arbeitgeber von Zeitungszustellern zahlen.
Rentenversicherungspflichtiger Beitragsanteil des Minijobbers erhöht sich
450-Euro-Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. In diesem Fall wird der volle Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 18,6 Prozent gezahlt. Hierbei trägt der Arbeitnehmer grundsätzlich die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und dem vollen Rentenversicherungsbeitrag. Für gewerbliche Minijobber, die nicht im Privathaushalt arbeiten, beläuft sich dieser Anteil auf nur 3,6 Prozent. Dies gilt heute auch für Zeitungszusteller.
Allerdings ändert sich dies bei einer Absenkung des Pauschalbeitrags des Arbeitgebers auf fünf Prozent. In diesem Fall würde der Zeitungszusteller zukünftig mit 13,6 Prozent belastet. Natürlich kann der Arbeitnehmer auch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. In diesem Fall entfällt die Zahlung seines Beitragsanteils.
Geminderte Rentenansprüche oder staatliche Deckungsregelung
Unabhängig davon, ob ein Zeitungszusteller rentenversicherungspflichtig ist oder sich von dieser befreien lässt, wirkt sich eine Absenkung des Pauschalbeitrags des Arbeitgebers von 15 Prozent auf fünf Prozent nachteilig auf seine zukünftigen Ansprüche in der Rentenversicherung aus. Letztlich erwirbt der Arbeitnehmer geringere Entgeltpunkte für die spätere Rentenberechnung.
In Zeiten viel diskutierter Altersarmut wäre dies ein falsches Signal an die bisher im Rahmen des Mindestlohns bereits benachteiligte Gruppe der Zeitungszusteller. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber die in der Rentenversicherung entstehende Beitragslücke mit Steuermitteln auffangen wird, um diese Nachteile auszugleichen.
Regelung verfassungsrechtlich bedenklich
Die beabsichtigte Regelung entlastet mit den Pressebetrieben nur eine einzelne Gruppe innerhalb der großen Landschaft der Arbeitgeber im gewerblichen Minijob-Bereich. Es ist fraglich, ob eine solche Ungleichbehandlung verfassungskonform ist. Letztlich würden alle anderen gewerblichen Arbeitgeber mit einen um zehn Prozent höheren Pauschalbeitrag belastet werden. Und sollte der Gesetzgeber keine Lösung für eine Entlastung der Arbeitnehmer bezüglich des um zehn Prozent höheren Beitragsanteils zur Rentenversicherung finden, ist hier zusätzlicher verfassungsrechtlicher Klärungsbedarf programmiert.
Befristete Ausnahmeregelung für fünf Jahre
Nach dem Koalitionsvertrag soll die Entlastung der Arbeitgeber von Zeitungszustellern bei Minijobs für fünf Jahre bis zum 31.12.2022 gelten. Bei dieser Laufzeit würde es bedeuten, dass die Regelung noch in diesem Jahr rückwirkend ab 1.1.2018 umzusetzen wäre.
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
12.379
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
4.79342
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
3.848
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
3.7851
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
3.401
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2026
3.148
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen für 2026
2.6882
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
2.628
-
Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026
2.525
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
2.3776
-
Richtige Zuordnung von Einmalzahlungen
21.01.2026
-
Unterschiedliche Berücksichtigung von Einmalzahlungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht
21.01.2026
-
FAQ: Häufige Fragen und Antworten zu Einmalzahlungen und Märzklausel
21.01.2026
-
Märzklausel bei Einmalzahlung prüfen
21.01.2026
-
Berechnung der SV-Beiträge bei Anwendung der Märzklausel
21.01.2026
-
Schwerbehindertenanzeige: Frist bis Ende März
19.01.2026
-
Umlageverfahren bei Krankheit: Erstattungssatz bis Ende Januar wählen
15.01.2026
-
Geldwerter Vorteil bei unentgeltlichen oder verbilligten Flügen
14.01.2026
-
Neuerungen im DEÜV- und EEL-Verfahren
12.01.2026
-
Insolvenzgeldumlage bleibt 2026 unverändert
08.01.2026