Beitragseinsparung durch Märzklausel bei Einmalzahlung
Für die beitragsrechtliche Zuordnung ins Vorjahr (meist Dezember) muss die Einmalzahlung 3 Voraussetzungen erfüllen: Sie muss im ersten Quartal des Jahres gezahlt worden sein, zusammen mit dem laufendem Arbeitsentgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze übersteigen und die Beschäftigung muss bereits im Vorjahr bestanden haben. Hat die Beschäftigung im Vorjahr bereits geendet, erfolgt die Zuordnung in den letzten Entgeltabrechnungszeitraum der Beschäftigung.
Jahres-Beitragsbemessungsgrenze für die Märzklausel
Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist bei der Prüfung der Märzklausel immer die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung heranzuziehen. Wird diese überschritten, erfolgt die Zuordnung der Einmalzahlung ins Vorjahr. Die Zuordnung ins Vorjahr erfolgt auch für die Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern ist die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung maßgeblich.
Keine Günstigkeitsberechnung bei Märzklausel
In einigen Fällen führt die Anwendung der Märzklausel für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sogar zu einer Beitragseinsparung. Denn selbst, wenn bei einer Berechnung im ersten Quartal höhere Beiträge anfallen würden, erfolgt bei einer Überschreitung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze die Zuordnung ins Vorjahr. Im Vorjahr könnten z. B. geringere Beiträge anfallen, weil die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze nahezu oder vollständig ausgeschöpft ist.
Hinweis: Auch eine Beitragssatzerhöhung kann zu einer Beitragsersparnis führen, wenn die Zuordnung ins Vorjahr mit dem damals maßgeblichen - niedrigeren - Beitragssatz erfolgt. |
Märzklausel trotz abweichender Versicherungszweige
Eine Zuordnung zum letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres für alle Versicherungszweige ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer
- erst am 1.1. eines Jahres krankenversicherungspflichtig wurde und
- in den Monaten Januar bis März eine Einmalzahlung erhält, die dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen ist.
Folglich sind aus der Einmalzahlung nur Beiträge zur Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung und keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Zum Zeitpunkt des letzten Abrechnungszeitraums des Vorjahres hat in diesem Fall wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze keine Krankenversicherungspflicht vorgelegen. Wegen des Grundsatzes "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" lag auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung vor.
Keine Anwendung der Märzklausel
Kommt es wegen einer beendeten Beschäftigung bei einer Einmalzahlung, die nach dem 31.3. gezahlt wird, zu einer Zuordnung zu einem Abrechnungsmonat im ersten Jahresquartal, so gilt die Märzklausel nicht. Es finden keine Rückrechnungen in das Vorjahr statt, selbst wenn dadurch von der Einmalzahlung nur teilweise oder keine Beiträge berechnet werden.
Aktuelle Informationen zur Märzklausel finden Sie in unserem Top-Thema "Märzklausel einfach erklärt".
Mehr zum Thema Einmalzahlung erfahren Sie auf unserer Themenseite.
-
Entlastungsprämie für hohe Energiepreise: bis zu 1.000 Euro steuerfrei
8.039
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
3.33944
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
3.211
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
2.6071
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
1.837
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
1.707
-
Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
1.706
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
1.6896
-
Dienstrad: Leasing, Überlassung, Übereignung und Aufladen von E-Bikes
1.6452
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
1.353
-
Bundesrat stoppt 1.000-Euro-Entlastungsprämie
08.05.2026
-
(Lohn-)steuerliche Behandlung von Repräsentationsveranstaltungen
07.05.2026
-
Neue Regelung zur Teilarbeitsunfähigkeit geplant
06.05.20261
-
So werden Incentive-Veranstaltungen (lohn-)steuerlich behandelt
04.05.2026
-
Arbeitslos und Minijob: Was zu beachten ist
23.04.2026
-
Digitaler Musikvertrieb unterliegt der Künstlersozialkasse
21.04.2026
-
Lohnsteuerliche Behandlung von unbezahltem Urlaub
20.04.2026
-
Besteuerung einer Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre
15.04.2026
-
Arbeitszeitkonto im Minijob: Das müssen Sie beachten
14.04.2026
-
Statusfeststellung zur Selbstständigkeit soll einfacher werden
13.04.2026