Märzklausel bei Einmalzahlung: Beitragseinsparung

Einmalzahlungen werden für die Beitragsberechnung dem Monat zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden. Etwas anderes gilt für Einmalzahlungen, die in der Zeit von Januar bis März gezahlt werden. Hier greift u. U. die Märzklausel. Die Märzklausel führt zur Zuordnung ins Vorjahr.

Für die beitragsrechtliche Zuordnung ins Vorjahr (meist Dezember) muss die Einmalzahlung 3 Voraussetzungen erfüllen: Sie muss im ersten Quartal des Jahres gezahlt worden sein, zusammen mit dem laufendem Arbeitsentgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze übersteigen und die Beschäftigung muss bereits im Vorjahr bestanden haben. Hat die Beschäftigung im Vorjahr bereits geendet, erfolgt die Zuordnung in den letzten Entgeltabrechnungszeitraum der Beschäftigung.

Jahres-Beitragsbemessungsgrenze für die Märzklausel

Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist bei der Prüfung der Märzklausel immer die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung heranzuziehen. Wird diese überschritten, erfolgt die Zuordnung der Einmalzahlung ins Vorjahr. Die Zuordnung ins Vorjahr erfolgt auch für die Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern ist die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung maßgeblich.

Keine Günstigkeitsberechnung bei Märzklausel

In einigen Fällen führt die Anwendung der Märzklausel für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sogar zu einer Beitragseinsparung. Denn selbst, wenn bei einer Berechnung im ersten Quartal höhere Beiträge anfallen würden, erfolgt bei einer Überschreitung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze die Zuordnung ins Vorjahr. Im Vorjahr könnten z. B. geringere Beiträge anfallen, weil die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze nahezu oder vollständig ausgeschöpft ist. 

Hinweis: Auch eine Beitragssatzerhöhung kann zu einer Beitragsersparnis führen, wenn die Zuordnung ins Vorjahr mit dem damals maßgeblichen - niedrigeren - Beitragssatz erfolgt.

Märzklausel trotz abweichender Versicherungszweige

Eine Zuordnung zum letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres für alle Versicherungszweige ist auch dann vorzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer

  • erst am 1.1. eines Jahres krankenversicherungspflichtig wurde und
  • in den Monaten Januar bis März eine Einmalzahlung erhält, die dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen ist.

Folglich sind aus der Einmalzahlung nur Beiträge zur Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung und keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Zum Zeitpunkt des letzten Abrechnungszeitraums des Vorjahres hat in diesem Fall wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze keine Krankenversicherungspflicht vorgelegen. Wegen des Grundsatzes "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" lag auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung vor.

Keine Anwendung der Märzklausel

Kommt es wegen einer beendeten Beschäftigung bei einer Einmalzahlung, die nach dem 31.3. gezahlt wird, zu einer Zuordnung zu einem Abrechnungsmonat im ersten Jahresquartal, so gilt die Märzklausel nicht. Es finden keine Rückrechnungen in das Vorjahr statt, selbst wenn dadurch von der Einmalzahlung nur teilweise oder keine Beiträge berechnet werden.

Aktuelle Informationen zur Märzklausel finden Sie in unserem Top-Thema "Märzklausel einfach erklärt".

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