Märzklausel: Vorsicht bei Einmalzahlungen zu Jahresbeginn

Wird in den Monaten Januar bis März eines Jahres eine Einmalzahlung ausgezahlt, ist eine Besonderheit bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu beachten: die Märzklausel!

Vom Arbeitgeber neben laufendem Arbeitsentgelt gewährte Einmalzahlungen werden grundsätzlich in dem Monat zur Beitragsberechnung herangezogen, in dem sie ausgezahlt werden. Aber kein Grundsatz ohne Ausnahme: Bei Einmalzahlungen in Januar, Februar oder März eines Jahres muss aufgrund der Märzklausel in bestimmten Fällen eine Zuordnung zum Vorjahr erfolgen.

Wann kommt die Märzklausel zum Zug?

Einmalzahlungen sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn

- die Einmalzahlung vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres gezahlt wird und

- das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und

- die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.

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Informationen rund um die Märzklausel, die Beitragspflicht von Einmalzahlungen und deren Zuordnung zu einem Abrechnungszeitraum, die anzuwendenden Beitragsfaktoren sowie eine Liste der wichtigsten Fragen und Antworten können Sie in unserem Top-Thema: Vorsicht Märzklausel bei Einmalzahlung zu Jahresbeginn nachlesen.