Lohnsteuerfreibeträge 2013 müssen neu beantragt werden
Die Berücksichtigung antragsabhängiger Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren 2013 setzt grundsätzlich voraus, dass Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2013 einen entsprechenden Lohnsteuerermäßigungsantrag stellen. Lohnsteuerfreibeträge müssen in jedem Fall neu beantragt werden, z. B. Werbungskosten für Fahrten zur Arbeitsstätte. Entsprechendes gilt in Steuerklasse II für Kinder ab 18 Jahren und für das Faktorverfahren bei Doppelverdiener-Ehegatten. Eine Ausnahme gilt für
- Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbeträge sowie
- für (volljährige) Kinder,
sofern diese bereits in der ELStAM-Datenbank mehrjährig mit Gültigkeitsdauer für 2013 bescheinigt sind. Andernfalls müssen Freibeträge für Kinder über 18 Jahren, die sich noch in Schul-, Lehrausbildung oder Studium befinden, ebenfalls neu beantragt werden. Kinderfreibeträge für Kinder unter 18 Jahren sind nicht neu zu beantragen.
Wird der Freibetrag nicht neu beantragt, ist dieser nicht in den ELStAM des Arbeitnehmers gespeichert. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Lohnsteuerfreibetrag nicht übermittelt bekommt und somit nicht anwenden darf. Dies kann sich negativ auf die Lohnabrechnung auswirken.
Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer informieren
Der Lohnsteuerfreibetrag wird auf Antrag des Steuerpflichtigen vom Finanzamt gewährt. Um Fragen und Probleme bei der ersten Lohnabrechnung mit den abgerufenen ELStAM zu vermeiden, können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer über die unbedingte Neubeantragung informieren.
Arbeitnehmer sollten Lohnsteuerfreibeträge für 2013 jetzt neu beantragen
Um lange Wartezeiten für zu vermeiden, bietet es sich für Arbeitnehmer an, den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2013 aus dem Internet herunterzuladen und dem Finanzamt auf dem Postweg zu übersenden.
- Die Arbeitnehmer, bei denen sich der bisher eingetragene Freibetrag im Vergleich zu den Vorjahren nicht geändert hat, können einen vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen (2-seitig).
- Arbeitnehmer, die erstmals einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen, müssen den 4-seitigen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung verwenden.
Arbeitnehmern, die einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Kalenderjahr 2013 stellen, wird stets ein Ausdruck der ELStAM mit den ab 2013 geltenden Merkmalen zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgehändigt bzw. zugesandt.
Wird im Rahmen des Ermäßigungsverfahrens festgestellt, dass die ELStAM unzutreffend sind (z. B. aufgrund fehlerhafter Meldedaten) und voraussichtlich nicht vor dem Verfahrensstart geändert werden können, wird statt des Ausdrucks eine sog. "Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug" ausgestellt.
Neubeantragung in jedem Fall erforderlich
Bei Arbeitnehmern, die für das Jahr 2013 keinen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellen und auch keine Änderung der derzeit gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen, berücksichtigt der Arbeitgeber bis zur Anwendung des ELStAM-Verfahrens für den betroffenen Arbeitnehmer die bisher zu Grunde gelegten Lohnsteuerabzugsmerkmale weiter.
Weil aber alle Arbeitnehmer spätestens für den letzten Lohnzahlungszeitraum 2013 auf die ELStAM umsteigen müssen, ist die Neubeantragung der Freibeträge in jedem Fall erforderlich.
(Bundesfinanzministerium Pressemitteilung vom 12.10.2012, Oberfinanzdirektion Rheinland, Kurzinformation Nr. 028/2012 vom 20.9.2012)
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
9.207
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
4.7121
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
4.665
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
4.63442
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2026
3.756
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
2.925
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
2.843
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
2.746
-
Pauschalversteuerung einer Betriebsveranstaltung
2.673
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen für 2026
2.6162
-
Geldwerter Vorteil bei unentgeltlichen oder verbilligten Flügen
14.01.2026
-
Neuerungen im DEÜV- und EEL-Verfahren
12.01.2026
-
Insolvenzgeldumlage bleibt 2026 unverändert
08.01.2026
-
Anhebung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale zum 1. Januar 2026
07.01.2026
-
Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026
02.01.2026
-
Steuerrechtliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung
02.01.2026
-
Steuerfreie Aktivrente ab 2026
23.12.2025
-
Steuerfreier Arbeitgeberersatz für den Doppelhaushalt als Unterkunftskosten
23.12.2025
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
22.12.20256
-
Sofortprogramm bringt Steuererleichterungen im Personalbereich
22.12.2025