Lohnsteuer: Neuer Job? Steuerregeln zur Bewerbung

Kosten für Bewerbungsgespräche lassen sich steuermindernd geltend machen. Falls der potenzielle Arbeitgeber Erstattungen leistet, sind diese allerdings nur teilweise steuerfrei.

Bewerbungskosten sind steuerlich sog. Werbungskosten. Der Bewerber kann sie in seiner Steuererklärung geltend machen.

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören die Kosten für aufgegebene Stellenanzeigen, Bewerbermappen, Lichtbilder, Kopien oder Gebühren zur Beglaubigung von Unterlagen, Porto, polizeiliches Führungszeugnis, Bescheinigungen, Literatur, Kurse für das Vorstellungsgespräch etc.

Will der zukünftige Arbeitgeber derartige Kosten ersetzen, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Ausnahmeregeln gelten hingegen für das Vorstellungsgespräch:

Durch die persönliche Vorstellung eines Stellenbewerbers können Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten entstehen. Dabei handelt es sich steuerlich um Reisekosten im Rahmen einer sog. Auswärtstätigkeit.

Erstattet der Stellenanbieter einem Stellenbewerber die für das Vorstellungsgespräch entstandenen Aufwendungen (z. B. die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel oder bei Benutzung eines Pkws bis zu 0,30 EUR je Kilometer, Verpflegungspauschbeträge von 6, 12 oder 24 EUR je nach Abwesenheit), sind diese Ersatzleistungen als Reisekosten steuerfrei (R 9.4 Abs. 1 Satz 2 LStR). Falls notwendig kommt auch die steuerfreie Erstattung von Übernachtungskosten in Betracht.

Tipp: Die Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn die Bewerbung nicht zu einem Dienstverhältnis führt.

Falls der potenzielle Arbeitgeber die Aufwendungen für das Vorstellungsgespräch nicht oder nur teilweise erstattet, kann der Bewerber auch diese Kosten im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen.