Digitale Lohnschnittstelle wird Pflicht

Um die elektronische Lohnsteuer-Außenprüfung zu erleichtern, hat die Finanzverwaltung einen Standarddatensatz für die Einrichtung einer digitalen Lohnschnittstelle (DLS) erarbeitet und beschrieben. Die bislang empfohlene Anwendung dieses einheitlichen Datensatzes als Schnittstelle für die Lohnsteuer-Außenprüfung wird ab 2018 zur Pflicht.
Entlastung bei Außenprüfungen für Prüfer und Unternehmen
Die Digitale Lohnschnittstelle erleichtert den Datenexport, insbesondere der Lohnkonten, unabhängig davon, welches Entgeltabrechnungsprogramm der Arbeitgeber verwendet. Hierdurch sollen Lohnsteuer-Außenprüfungen schneller und effizienter verlaufen und die Notwendigkeit, Papierunterlagen bereitzustellen, entfallen.
Einheitlicher Schnittstellenstandard für Außenprüfungen
Zur Umsetzung dieser gesetzlichen Verpflichtung hat der Gesetzgeber die Einführung eines einheitlichen Standarddatensatzes als Schnittstelle zum elektronischen Lohnkonto (Digitale LohnSchnittstelle, DLS) verbindlich festgeschrieben (§ 41 Abs. 1 Satz 7 EStG i, V. m. § 4 Abs. 2a LStDV). Die DLS ist für ab dem 1. Januar 2018 aufzuzeichnende Daten anzuwenden. Obwohl der Bekanntheitsgrad der digitalen Lohnschnittstelle in den vergangenen Jahren gesteigert wurde, konnte ihr flächendeckender Einsatz auf freiwilliger Basis nicht erreicht werden.
Die amtlich vorgeschriebene DLS ist ein Standarddatensatz mit einer einheitlichen Strukturierung und Bezeichnung von elektronischen Dateien und Datenfeldern. Die jeweils aktuelle Version der DLS mit weitergehenden Informationen steht auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern zum Download bereit.
Betriebsprüfung: Digitaler Datenzugriff auf (alle) steuerrelevante Daten
Das Datenzugriffsrecht nach § 147 Abs. 6 Satz 2 AO auf prüfungsrelevante steuerliche Daten bleibt von der Anwendung der DLS unberührt.
Die Umsetzung der DLS erfolgt durch die Softwarehersteller. Weitere Maßnahmen durch den Arbeitgeber sind im Regelfall nicht erforderlich. Zur Vermeidung unbilliger Härten können in begründeten Fällen die lohnsteuerlichen Daten auch in einer anderen auswertbaren Form bereitgestellt werden.
Außenprüfung: Für die Lohnsteuer-Nachschau gelten Besonderheiten
Die elektronische Bereitstellung der Daten betrifft grundsätzlich auch die Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g EStG). Im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau ist jedoch ein Datenzugriff nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig (vergleiche Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 16. Oktober 2014, BStBl 2014 I Seite 1408 unter Randziffer 5.).
Quelle:
-
Elektrodienstwagen: Aufladen im Betrieb und zuhause
5.07742
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
4.6951
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
4.285
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
4.006
-
Aussteuerung beim Krankengeld: Arbeitslosengeld, Meldungen und der Umgang mit Einmalzahlungen
3.880
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
3.870
-
Kind krank? Gesetzliche Regelungen zu Freistellung und Entgeltfortzahlung
3.715
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2025
3.436
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2025 und mehr
3.296
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
3.081
-
Beschäftigung zwischen Bachelor- und Masterstudiengang
28.04.2025
-
Keine erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeit
24.04.2025
-
Statusfeststellungsverfahren: Wenn Urteile Unklarheit schaffen
23.04.20252
-
Was für den Solidaritätszuschlag jetzt gilt
17.04.2025
-
Koalitionsvertrag: Geplante Steuererleichterungen im Personalbereich
16.04.2025
-
Dopingkontrolleure sind keine freien Mitarbeiter
14.04.2025
-
Gericht stellt abhängige Beschäftigung von Bauarbeitern fest
10.04.2025
-
Sozialversicherungsbeiträge aus Feiertagszuschlägen richtig berechnen
08.04.2025
-
Urteile zu Scheinselbstständigkeit im Überblick
07.04.20252
-
Sachbezug Fitnessstudio: Antworten auf wichtige Praxisfragen
03.04.2025