Kassenwechsel bei Erhöhung des Zusatzbeitrags
Seit Beginn des Jahres 2015 darf jede Krankenkasse ihren eigenen Zusatzbeitrag festlegen, doch nur wenige Krankenkassen haben sich bis heute für 2016 festgelegt. Die meisten tüfteln an ihrem Zusatzbeitrag noch herum. Der Zusatzbeitrag wird maßgeblich von der Finanzlage einer Kasse bestimmt. Da diese bei den 123 Kassen sehr unterschiedlich ausfällt, rechnen Experten mit deutlich unterschiedlichen Prozentwerten.
Zusatzbeitrag wird allein vom Arbeitnehmer finanziert
Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ist allein vom Arbeitnehmer zu zahlen und wird automatisch vom Bruttogehalt abgezogen. Begrenzt wird er durch die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung (2016 = 4.237,50 EUR mtl.). Die Kosten für den Zusatzbeitrag können - wie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch - steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Wichtig: Arbeitgeber sind von den steigenden Zusatzbeiträgen finanziell nicht betroffen. Der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung ist auf 7,3 Prozent fixiert.
Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrags
Eine Krankenkasse muss ihre Mitglieder informieren, wenn sie ihren Zusatzbeitrag erhöht. Sie muss dazu mindestens einen Monat vor der ersten Fälligkeit in einem gesonderten Schreiben auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinweisen. Sofern der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent übersteigt, muss sogar zusätzlich auf die Wechselmöglichkeit in eine günstigere Krankenkasse hingewiesen werden.
Kündigungsfrist bei Nutzung des Sonderkündigungsrechts
Das Sonderkündigungsrecht gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem die Kasse den Zusatzbeitrag erstmals erhoben bzw. einen bestehenden Zusatzbeitrag erhöht hat. Die Frist für das Sonderkündigungsrecht beträgt 2 Monate zum Monatsende. Bei einer Kündigung im Januar, kann zum 1. April die Mitgliedschaft in der neuen Kasse beginnen.
Hinweis: Sofern das Sonderkündigungsrecht bei Einführung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags genutzt wird, gilt keine 18-monatige Bindungsfrist für den Krankenkassenwechsel.
Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erhöht wird.
Zusatzbeitrag nicht allein maßgeblich für Kassenwahl
Etwa 95 Prozent des Leistungskatalogs der Krankenkassen sind identisch. Deutliche Unterschiede gibt es jedoch bei den restlichen 5 Prozent, den freiwilligen Extras. Neben Unterschieden im Geschäftsstellennetz sind auch Zusatzleistungen wie z. B. Zuschüsse zur Osteopathie, professionelle Zahnreinigung, Brillen und Reiseimpfungen interessant. Auch Mehrleistungen bei Haushaltshilfe und Hebammenrufbereitschaft können für Familien besonders wichtig sein. Hier lohnt sich ein Vergleich.
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