Gleitzonenentgelt in Teilmonaten bei Mehrfachbeschäftigung

Das Gleitzonenentgelt für einen Teilmonat wird bei Mehrfachbeschäftigten durch eine Hochrechnung auf den vollen Monat ermittelt. Der GKV-Spitzenverband zeigt den Rechenweg auf.

Für Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in der Gleitzone zwischen 400,01 und 800 EUR werden die Beiträge aus dem ermäßigten Gleitzonenentgelt berechnet. Bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern ist für das beitragspflichtige Gleitzonenentgelt das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt aller versicherungspflichtigen Beschäftigungen maßgebend.

Verhältnisberechnung auch beim Gleitzonenentgelt

Für die Berechnung des beitragspflichtigen Gleitzonenentgelts muss jeder der beteiligten Arbeitgeber das bei ihm erzielte Entgelt ins Verhältnis zum Gesamtarbeitsentgelt setzen. Wie bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern mit einem Entgelt außerhalb der Gleitzone erfolgt eine anteilmäßige Aufteilung auf der Grundlage des Gesamtarbeitsentgelts. Beginnt oder endet eine der Beschäftigungen in der Gleitzone allerdings im Laufe eines Kalendermonats, ist die jeweilige beitragspflichtige Einnahme ausgehend von einer monatlichen beitragspflichtigen Einnahme zu ermitteln.

Hochrechnung auf einen Kalendermonat erforderlich

Hierzu ist das für den Teilmonat gezahlte Gesamtarbeitsentgelt zunächst auf den vollen Kalendermonat hochzurechnen. Aus dem auf den vollen Kalendermonat hochgerechneten Gesamtarbeitsentgelt wird nach der Gleitzonenformel die „fiktive monatliche“ beitragspflichtige Einnahme ermittelt. Diese wird anschließend entsprechend der Anzahl der beitragspflichtigen Sozialversicherungstage wieder reduziert. Die anteilige beitragspflichtige Einnahme für den jeweiligen Arbeitgeber ergibt sich dann aus dem Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt. Diese Vorgehensweise haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger mit Besprechungsergebnis vom 8./9. 5.2012 (TOP 6) festgelegt.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer übt neben der Beschäftigung bei Arbeitgeber A (Monatsentgelt 360 EUR, bislang geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung) ab 11. 6.2012 beim Arbeitgeber B eine weitere Beschäftigung (Monatsentgelt 240 EUR) aus. Der Arbeitnehmer ist durch die Zusammenrechnung in beiden Beschäftigungen ab 11.6.2012 versicherungspflichtig. Das Arbeitsentgelt für die Zeit ab Beginn der Versicherungspflicht im (Teil-)Monat April beträgt 240 EUR beim Arbeitgeber A und 160 EUR beim Arbeitgeber B (zusammen = 400 EUR).

Berechnung: Das Gleitzonenentgelt für den Juni 2012 errechnet sich wie folgt:

1.    Hochrechnung des Gesamtarbeitsentgelts  auf einen vollen Kalendermonat:

400 EUR x 30 Tage : 20 Tage = 600 EUR  

2.    Daraus ist mit der Gleitzonenformel die beitragspflichtige Einnahme für den Kalendermonat zu berechnen:

0,7491 x 400 + (2 – 0,7491) x (600 – 400) = 549,82 EUR

3.    Das so ermittelte Gleitzonenentgelt für den Kalendermonat ist anschließend auf 20 SV-Tage zu reduzieren:

549,82 EUR x 20 Tage : 30 Tage = 366,55 EUR       

4.    Die anteilige beitragspflichtige Einnahme für Arbeitgeber A und B ergibt sich aus dem Verhältnis des jeweiligen Arbeitsentgelts zum Gesamtarbeitsentgelt:

Arbeitgeber A: 366,55 EUR x 240 EUR : 400 EUR = 219,93 EUR

Arbeitgeber B: 366,55 EUR x 160 EUR : 400 EUR = 146,62 EUR

Lösung: Das Gleitzonenentgelt, aus dem der Arbeitnehmeranteil für die SV-Beiträge berechnet werden, beträgt in der Beschäftigung bei Arbeitgeber A 219,93 EUR und bei Arbeitgeber B 146,62 EUR.

Es gibt noch weitere Sonderfälle zu beachten

Besonderheiten bei der Berechnung des Gleitzonenentgelts sind zu beachten, wenn neben einer versicherungspflichtigen Erstbeschäftigung und einem (ersten) versicherungsfreien Nebenjob ein weiterer Nebenjob aufgenommen wird. Ebenfalls Vorsicht ist geboten, wenn mehrere Beschäftigungen jeweils nur in Teilmonaten nebeneinander bestehen.

Schlagworte zum Thema:  Gleitzone, Mehrfachbeschäftigung