Flughafen ist erste Tätigkeitsstätte bei Piloten und Flugbegleitern
Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nur in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar. Eine steuerfreie Arbeitgebererstattung kommt für diese Fahrten nicht in Betracht; es liegt keine Auswärtstätigkeit vor.
Steuerfreie Erstattung nur bei beruflicher Auswärtstätigkeit
Eine zu Reisekosten führende beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt hingegen vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und nicht an der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Haben Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, sind sogar alle beruflichen Fahrten Auswärtstätigkeiten. In diesem Fall sind Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen mit den tatsächlichen Kosten beziehungsweise 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer entstandene Fahrtkosten insoweit steuerfrei erstatten.
Entfernungspauschale: deutlich weniger Werbungskostenabzug
In einem aktuellen Urteilsfall waren zwei Eheleute als Angestellte in der Luftfahrtbranche tätig - er war Pilot und sie Flugbegleiterin. In der Regel suchten sie zu Beginn eines Arbeitstags immer denselben Flughafen auf, um von dort ihre Einsätze zu beginnen. Die Fahrtkosten zum Flughafen behandelten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Dienstreisen. Das Finanzamt erkannte nur die Entfernungspauschale an.
Auch das Finanzgericht hat die Anerkennung von Reisekosten abgelehnt. Nach Auffassung der Richter hatten der Pilot und die Flugbegleiterin eine erste Tätigkeitsstätte - nämlich den regelmäßig aufgesuchten Flughafen.
Arbeitsvertraglich zugewiesener Flughafen stellt erste Tätigkeitsstätte dar
Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Absatz 4 EStG). Der aufgesuchte Flughafen war damit erste Tätigkeitsstätte, denn laut Arbeitsverträgen waren der Pilot und die Flugbegleiterin diesem Flughafen zugeordnet.
Nach den vorgelegten Übersichten waren beide Kläger jeweils vor und nach dem Streckeneinsatz am Flughafen anwesend. Außerdem fanden dort Lehrgänge, Bürotätigkeiten, Gesundheitsprüfungen und Trainings statt. Das genüge für die Annahme einer tatsächlichen Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte, so das Finanzgericht Hessen (Urteil vom 23. Februar 2017, Aktenzeichen 1 K 1824/15).
Erste Tätigkeitsstätte: arbeitsvertragliche Zuordnung des Arbeitgebers entscheidend
Bei Flugpersonal erfolgt immer eine Zuordnung, da Luftfahrtunternehmen verpflichtet sind, für jedes Besatzungsmitglied eine Heimatbasis festzulegen. Deshalb kam es im Urteilsfall nicht mehr auf die Häufigkeit des Aufsuchens der ersten Tätigkeitsstätte an.
Fehlt eine dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist die erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (§ 9 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2 EStG).
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