Abflugflughafen als erste Tätigkeitsstätte

Das FG Hamburg musste entscheiden, ob der Abflugflughafen als erste Tätigkeitsstätte von Piloten und Flugbegleitern anzusehen ist.

Pilot und Flugbegleiterin

Vor dem FG Hamburg klagten ein Pilot und eine Flugbegleiterin (miteinander verheiratet), die die Aufwendungen aus Fahrten von der Wohnung zu ihrem regelmäßigen Abflughafen und Verpflegungsmehraufwand sowie Übernachtungskosten im Zusammenhang mit diesen Fahrten im Rahmen des Werbungskostenabzugs nach Dienstreisegrundsätzengeltend machen wollten. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch die Fahrten von der Wohnung zum Flughafen lediglich mit der Entfernungspauschale.

Reisekosten oder Entfernungspauschale?

Strittig war, ob hier eine erste Tätigkeitsstätte i. S. von § 9 Abs. 4 EStG
vorlag. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Kläger dauerhaft zu einer ortsfesten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitsvertrag bzw. das Versetzungsschreiben zugeordnet seien und ihre Tätigkeit an ihrem regelmäßigen Abflughafen beginne und ende. Das Finanzgericht teilte díe Auffassung des Finanzamts und wies die Klage als unbegründet zurück. Gegen das Urteil wurde NZB eingelegt, Az. des BFH VI B 4/23.

FG Hamburg, Urteil v. 24.11.2022, 6 K 207/21, veröffentlicht mit dem FG-Newsletter 1/2023