Grundfreibetrag 2015: Lohnsteuerabzug muss nicht rückwirkend korrigiert werden
Mit dem "Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags", dass der Bundestag vergangene Woche verabschiedete, wird die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für die Jahre 2015 und 2016 sichergestellt. Zur Förderung der Familien, bei denen sich der Kinderfreibetrag nicht auswirkt, wird das Kindergeld in gleichem Verhältnis für 2015 und 2016 angehoben.
Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld 2015 und 2016
Konkret wird das Kindergeld im laufenden Jahr um 4 Euro monatlich erhöht - rückwirkend ab Januar 2015. Für das kommende Jahr 2016 ist eine Erhöhung um nochmals 2 Euro pro Monat vorgesehen. Der steuerliche Kinderfreibetrag 2015 steigt um 144 Euro auf 4.512 Euro und 2016 um weitere 96 Euro auf 4.608 Euro pro Jahr. Zudem wird der steuerliche Grundfreibetrag angehoben - rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 - von derzeit 8.354 Euro um 118 Euro auf 8.472 Euro. Ab Januar 2016 wird er um weitere 180 Euro auf dann 8.652 Euro angehoben.
"Dezemberlösung" beim Lohnsteuerabzug 2015
Die Anhebung des Grundfreibetrags und der Kinderfreibeträge in der ersten Stufe sind bereits rückwirkend ab Januar 2015 anzuwenden. Die Änderungen sind beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen; Kinderfreibeträge wirken sich allerdings nur beim Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls bei der Kirchensteuer aus. Anders als im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen, kommt es jedoch nicht zu einer rückwirkenden Korrektur der Lohnsteuer. Stattdessen wird auf Anregung von Verbänden einheitlich geregelt, dass die gesamte Tarifentlastung für 2015 nur bei der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für Dezember 2015 erfolgt.
Besonderheit für den Lohnsteuerabzug 2015
Die Neuregelungen für 2015 sind deshalb beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2015 zufließen.
Bei der Lohnsteuerberechnung für Lohnabrechnungszeiträume im Dezember 2015, ist zu berücksichtigen, dass die Änderungen bis zum 30. November 2015 nicht angewandt werden dürfen. Das Bundesministerium der Finanzen hat dazu entsprechende Programmablaufpläne aufzustellen und bekannt zu machen.
Zusätzlich Abbau der "kalten Progression"
Darüber hinaus enthält der Gesetzesbeschluss weitere Tarifänderungen für 2016 zum Ausgleich der sog. kalten Progression. Vom Effekt der kalten Progression spricht man, wenn etwa eine moderate Gehaltserhöhung nur die Inflation ausgleicht, der Mitarbeiter durch sie aber in einen höheren Einkommensteuertarif rutscht. So muss er mehr Steuern zahlen (Progressionseffekt) und verliert dadurch - trotz seiner Gehaltserhöhung - real an Kaufkraft.
Die Neuregelung des Einkommensteuertarifs setzt auf die im Gesetzentwurf bereits enthaltenen Anhebung des Grundfreibetrages auf. Zum Ausgleich der in den Jahren 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Tarifeckwerte um die kumulierte Inflationsrate dieser Jahre in Höhe von 1,48 Prozent "nach rechts verschoben".
Bundesrat muss noch zustimmen
Die für Anfang Juli 2015 angesetzte Zustimmung zum Gesetz durch den Bundesrat steht noch aus. Zwar ist wegen der mit dem Gesetz verbundenen Mindereinnahmen durchaus mit Widerstand zu rechnen, letztlich ist aber doch die Zustimmung zu dem Vorhaben der großen Koalition zu erwarten.
Hinweis: "Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags" ( in der Fassung der Beschlussempfehlung Bundestag-Drucksache 18/5244.)
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