Entlastungsbetrag Alleinerziehende: Wohnsitzmeldung entscheidend

Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag von 1.308 Euro jährlich abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind gehört. Entscheidend für die Haushaltszugehörigkeit ist die Wohnsitzmeldung des Kindes - selbst wenn das Kind eine eigene Wohnung hat.

Alleinerziehende Arbeitnehmer erhalten einen steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bisher 1.308 Euro jährlich bzw. 109 Euro monatlich. Für das Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber wird als Lohnsteuer­abzugsmerkmal die Steuerklasse II gebildet, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende vorliegen.

Voraussetzungen für Gewährung des Entlastungsbetrags

Der Entlastungsbetrag steht nur "echten" alleinstehenden Arbeitnehmern zu, zu deren Haushalt mindestens ein Kind (leibliches Kind, Adoptivkind, Pflegekind, Stiefkind oder Enkelkind) gehört, für das ihm oder ihr Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge zustehen. Voraussetzung ist dazu, dass das Kind minderjährig ist oder noch in Ausbildung. "Echte" Alleinstehende sind ledig oder geschieden und dürfen keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden (Ausnahme: volljährige Kinder in Ausbildung).

Haushaltszugehörigkeit als entscheidende Voraussetzung

Zur Voraussetzung der Haushaltszugehörigkeit gibt es ein wichtiges Urteil. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszuge-hörigkeit des Kindes begründet und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und damit auch die Steuerklasse II zu gewähren ist.

Wohnsitzmeldung vorrangig vor tatsächlichen Verhältnissen

Der Kläger war im Streitjahr 2010 verwitwet und Vater einer Tochter, für die ihm Kindergeld zustand. Die Tochter war zwar in der Wohnung des Vaters gemeldet, lebte aber in einer eigenen Wohnung.

Der BFH will den Entlastungsbetrag aufgrund der gesetzlichen Vermutungsregelung gewähren. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist danach anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet ist; vergleiche § 24b Absatz 1 Satz 2 EStG. Die Haushaltszugehörigkeit wird also aufgrund der Meldung unterstellt. Es spielt keine Rolle mehr, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt.

Hinweis: Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. Februar 2015 zur unwiderlegbaren Vermutung der Haushaltszugehörigkeit, Aktenzeichen III R 9/13.

Nachweispflichten und doppelte Haushaltszugehörigkeit

Ist das Kind nicht in der Wohnung des Mitarbeiters gemeldet, muss das Vorliegen der Haushaltszugehörigkeit gegenüber dem Finanzamt nach­gewiesen werden. Ist das Kind zeitgleich bei beiden Eltern gemeldet, steht der Entlastungsbetrag bzw. die Steuerklasse II regelmäßig demjenigen zu, der das Kindergeld erhält, sofern diese Person zugleich "alleinstehend" ist; vergleiche § 24b Absatz 1 Satz 3 EStG.

Bundestag beschließt Erhöhung des Entlastungsbetrages

Der Bundestag hat kürzlich eine Gesetzesänderung beschlossen, wonach unter anderem der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende rückwirkend ab Januar 2015 auf 1.908 Euro jährlich bzw. 159 Euro monatlich erhöht werden soll. Die Erhöhung wird in der Steuerklasse II automatisch im Dezember 2015 für das ganze Jahr nachgeholt.

Zudem gibt es eine weitere Erhöhung um 240 Euro für das zweite und jede weitere Kind. Dieser zusätzliche Entlastungsbetrag muss im Rahmen des Lohnsteuerermäßi-gungsverfahrens separat beim Finanzamt bentragt werden; er wird in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen als Freibetrag eingetragen und dem Arbeitgeber automatisch über den Abruf der ELStAM mitgeteilt.

Zustimmung durch den Bundesrat wahrscheinlich

Die vom Bundestag bereits beschlossene Gesetzesänderungen bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz zuzustimmen. Die erforderliche Zustimmung des Bundesrates ist vorgesehen für Freitag, den 10. Juli 2015.


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