Deutsch-ukrainisches Sozialversicherungsabkommen

Am 7. November 2018 wurde das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine über Soziale Sicherheit unterzeichnet. Damit das Abkommen Inkrafttreten kann, bedarf es noch der Zustimmung der parlamentarischen Gremien in beiden Staaten.

Wozu gibt es Sozialversicherungsabkommen?

Sozialversicherungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge, die zwischen Staaten ge­schlossen werden und das Sozialversicherungsrecht der beteiligten Staaten koordinieren. In der Regel enthalten Sozialversicherungsabkommen Regelungen zum Erwerb von Renten­ansprüchen, zur Zahlung von Renten in den jeweiligen Staaten sowie zur Anerkennung von Vorversicherungszeiten. Ziel der Sozialversicherungsabkommen ist es, Doppelversicherun­gen zu vermeiden. Hierfür beinhalten die Abkommen Zuständigkeitsregelungen bei Entsendungen, die dazu führen, dass für bestimmte Zeiträume die Rechtsvorschriften des Entsendestaates weiter angewandt werden.

Deutsch-ukrainisches Abkommen in der Renten- und Unfallversicherung

Das deutsch-ukrainische Abkommen gilt für alle deutschen und ukrainischen Staatsangehö­rigen sowie für Personen, deren Rechte sich von diesen Personen ableiten. Das deutsch-ukrai­nische Abkommen bezieht sich auf den Bereich der gesetzlichen Renten- und Unfallversi­cherung. Sobald eine Person vom Abkommen erfasst wird, ge­lten für die Person im Bereich der Renten- und Unfallversicherung ausschließlich die Rechtsvorschriften des Beschäfti­gungsstaates.

Zusammenrechnung von Rentenversicherungszeiten

Im deutsch-ukrainischen Abkommen ist geregelt, dass sowohl die in Deutschland als auch die in der Ukraine zurückgelegten Versicherungszeiten für die Erfüllung von Leistungsans­prüchen, insbesondere für die Erfüllung von Vorversicherungszeiten, berücksichtigt werden können.

Zahlungen von Renten

Weiterhin sieht das deutsch-ukrainische Abkommen vor, dass sowohl Renten der gesetzli­chen Rentenversicherung als auch Unfallrenten in uneingeschränkter Höhe in den jeweils anderen Staat geleistet werden können.

Regelungen für entsandte Arbeitnehmer

Wird eine in Deutschland beschäftigte Person in die Ukraine entsandt, muss geprüft werden, ob es sich bei der Tätigkeit in der Ukraine um eine Entsendung im Sinne des Abkommens han­delt. Ist dies der Fall, gelten für die Person im Bereich der Renten- und Unfallversiche­rung ausschließ­lich die deutschen Rechtsvorschriften. Zur Vermeidung von Doppelversiche­rungen wurde weiterhin im Abkommen geregelt, dass in diesen Fällen auch im Bereich der Arbeitsförderung ausschließlich die deut­schen Rechtsvorschriften weiter gelten. Eine zusätz­liche Absicherung nach ukrainischen Rechtsvorschriften ist in diesen Bereichen nicht vorge­sehen.

Entsendung in die Ukraine: Dauer

Grundsätzlich kann eine Person für die Dauer von bis zu 24 Monaten in die Ukraine ent­sandt werden. In dieser Zeit gelten für die entsandte Person die deutschen Rechtsvorschrif­ten weiter. Dies gilt selbst dann, wenn bereits zu Beginn feststeht, dass die Person länger in der Ukraine eingesetzt wird.

Ausnahmevereinbarung

Nicht immer führen die Regelungen des deutsch-ukrainischen Abkommens zum ge­wünschte­n Ergebnis. Gelten für einen Arbeitnehmer die ukrainischen Rechtsvorschriften, da beispielsweise die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht erfüllt sind, kann eine Aus­nahmever­einbarung beim GKV-Spitzenverband, DVKA beantragt werden. Sollte der Aus­nahmever­einbarung zugestimmt werden, können für den Arbeitnehmer weiterhin ausschließ­lich die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden.

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