Bundesrat stimmt Gesetz zum Abbau der kalten Progression zu
Mit dem Gesetz wird der steuerliche Grundfreibetrag im Jahr 2015 um 118 Euro und im Jahr 2016 um weitere 180 Euro erhöht. Zum vollständigen Ausgleich der in den Jahren 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression wird ab 2016 zusätzlich der Steuertarif um die kumulierte Inflationsrate dieser beiden Jahre in Höhe von 1,48 Prozent nach rechts verschoben.
Verbesserung familienpolitischer Leistungen
Der Kinderfreibetrag steigt um 144 Euro im Jahr 2015 und um weitere 96 Euro im Jahr 2016. Rückwirkend zum 1. Januar 2015 ist eine Erhöhung des Kindergeldes um monatlich 4 Euro je Kind und ab dem 1. Januar 2016 um weitere 2 Euro je Kind vorgesehen. Das höhere Kindergeld soll ab September 2015 ausgezahlt werden. Für die zurückliegenden Monate ab Januar 2015 wird die Nachzahlung spätestens ab Oktober 2015 zusammen in einem Betrag erfolgen. Das höhere Kindergeld wird automatisch gezahlt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.
Das Gesetz sieht zudem eine Erhöhung des Kinderzuschlags für Erwerbstätige unterer Einkommensgruppen ab dem 1. Juli 2016 um monatlich 20 Euro auf 160 Euro vor. Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen finanziellen Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Er honoriert damit die Anstrengung der eigenständigen Unterhaltssicherung und Kindererziehung.
Rückwirkende Entlastung für Alleinziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 600 Euro auf 1.908 Euro angehoben und erstmalig nach der Kinderzahl gestaffelt. So steigt der Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind zusätzlich um 240 Euro. Mit dieser deutlichen Anhebung wird die eigenständige Unterhaltssicherung von Alleinerziehenden honoriert und unterstützt, die ohne die Unterstützung eines weiteren Erwachsenen im Haushalt den Alltag organisieren müssen.
Hinweis: Für das Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber wird als Lohnsteuerabzugsmerkmal die Steuerklasse II gebildet, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende vorliegen. Der zusätzliche Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind muss im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens separat beim Finanzamt bentragt werden; er wird in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen als Freibetrag eingetragen
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