Welche steuerlichen Regeln für die Weihnachtsfeier gelten
Die wichtigste Änderung aus dem Entwurf zum Zollkodex-Anpassungsgesetz, oft auch als "Jahressteuergesetz 2015" bezeichnet, betrifft die Betriebsveranstaltungen ab 2015. Betriebsfeiern sind im Interesse des Arbeitgebers und deshalb grundsätzlich kein Arbeitslohn. Die bisher geltende Freigrenze von 110 EUR soll mit dem neuen Gesetz ab 2015 auf 150 EUR erhöht werden.
Einheitliche 150-Euro-Freigrenze ab 2015
Im Gegenzug sollen ab 2015 alle Kosten in die Berechnung der 150-Euro-Freigrenze einzubeziehen sein: Es spielt dann keine Rolle mehr, ob die Kosten einzelnen Mitarbeitern individuell zurechenbar sind. Auch ein rechnerischer Anteil der Kosten für das Rahmenprogramm, z. B. Raummiete, sollen in die Berechnung der neuen Grenze einbezogen werden. Die Kosten für teilnehmende Begleitpersonen des Arbeitnehmers, z. B. Ehegatte und/oder Kinder, sind - entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis - jeweils dem Arbeitnehmer auf dessen Höchstbetrag anzurechnen und nicht um die Anzahl der teilnehmenden Angehörigen zu vervielfachen.
Beide Fallgruppen (nicht individualisierbare Kosten sowie Kosten für Begleitpersonen) wollte der Bundesfinanzhof außen vor lassen (vgl. Bundesfinanzhof, Urteile vom 16. Mai 2013, Aktenzeichen VI R 94/10 und VI R 7/11). Bisher hat die Verwaltung die Urteile nicht veröffentlicht. Sie gewährt in Streitfällen jedoch regelmäßig ein Ruhen des Verfahrens und ggf. Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung (vgl. Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo LSt 5/2014 vom 14. Juli 2014).
Bundesregierung lehnt Verschärfung ab
Der Gesetzentwurf zum sog. Jahressteuergesetz 2015 wurde Anfang November 2014 im ersten Durchgang im Bundesrat beraten. Die Länderkammer hat in eine umfangreiche Wunschliste mit vielfältigen Ergänzungen und Änderungen abgegeben.
Dazu gehört auch eine weitere Verschärfung bei den Betriebsveranstaltungen: Die geplante Neuregelung zur Einbeziehung aller Kosten rund um die Veranstaltung soll - mit alter Grenze von 110 EUR - auch schon für die Jahre 2014 und 2015 gelten. Dies käme einem Nichtanwendungsgesetz der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gleich. Gute Nachricht für alle Feierfreudigen: Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag jedoch ab.
In Zweifelsfällen Einspruch einlegen
Die Bundesregierung hat verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Rückwirkung. Somit sollte die Bundesfinanzhof-Rechtsprechung bis einschließlich 2014 anwendbar sein. Eine Veröffentlichung der Urteile wird aber erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erfolgen. Betroffene Fälle sind deshalb unbedingt offen zu halten.
(Quelle: Stellungnahme Bundesrat mit Gegenäußerung Bundesregierung, Bundestag-Drucksache 18/3158)
Hinweis: Die nächste Anhörung zum Entwurf des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - kurz: ZollkodexAnpG - ist für Montag, 24. November 2014 im Finanzausschuss des Bundestags geplant.
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