Sozialversicherung von beschäftigten Altersversorgungsbeziehern
Viele Arbeitnehmer arbeiten auch nach Beginn der Altersrente weiter. Der "Unruhestand" lohnt sich für den Arbeitnehmer zumindest aus Sicht der zu zahlenden Sozialabgaben. Arbeitgeber zahlen jedoch nur in der Krankenversicherung einen günstigeren Beitragssatz. Hier erfahren Sie, was bei der Beschäftigung von Rentnern gilt.
RV bei Altersvollrente oder vergleichbarer Beamtenversorgung
Personen, die eine Altersvollrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein Ruhegehalt wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen, sind versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Sie erhalten ihre Höchstversorgung und können keine weiteren Rentenanwartschaften mehr aufbauen. Aus diesem Grund zahlen sie in einer Beschäftigung keinen Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Rentenversicherung. Der Arbeitgeberbeitragsanteil ist trotzdem zu zahlen.
Bei einem 450 EUR-Minijob ist keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erforderlich. Hier zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag.
Krankenversicherung bei Altersvollrente oder vergleichbarer Beamtenversorgung
Sofern der Versorgungsbezieher gesetzlich krankenversichert ist, hat er keinen Anspruch auf Krankengeld. Er ist über die Versorgung im Krankheitsfall abgesichert. Deshalb fallen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nur in Höhe des ermäßigten Beitragssatzes an. Hiervon profitiert auch der Arbeitgeber, da sich sein Beitragsanteil entsprechend reduziert. In der Pflegeversicherung sind aufgrund des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes Pflichtbeiträge – wie für andere Arbeitnehmer - zu zahlen.
Arbeitslosenversicherung bei Altersvollrente oder vergleichbarer Beamtenversorgung
In der Arbeitslosenversicherung sind Beschäftigte immer dann versicherungsfrei, wenn sie die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreichen, also spätestens ab dem 67. Lebensjahr. Sofern der Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungsfrei ist, spart er den Beitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber muss den Arbeitgeberbeitragsanteil entrichten.
Beispiel: Ein 67jähriger Bezieher einer Altersvollrente, der gesetzlich krankenversichert ist, verdient 600 EUR.
Lösung: Meldung zur Sozialversicherung mit Personengruppe (PGR) "119" und Beitragsgruppenschlüssel (BBGRSC) "3321".
Bezieher von Altersgeld
Das Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz und vergleichbare Alterssicherungsleistungen auf landesgesetzlicher Grundlage sind nicht einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gleichzustellen. Sie begründen keine Rentenversicherungsfreiheit. Arbeitnehmer mit einer solchen Leistung sind voll sozialversicherungspflichtig. Lediglich in der Arbeitslosenversicherung ergibt sich ab Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungsfreiheit. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitnehmerbeitragsanteil nicht zahlen, während der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil auch in diesen Fällen zahlen muss.
Beispiel: Ein 62jähriger Bezieher eines Altersgeldes, der gesetzlich krankenversichert ist, verdient 600 EUR.
Lösung: Meldung zur Sozialversicherung mit PGR "101" und BBGRSC "1111".
Rentenbezug vor Erreichen einer Altersgrenze
Personen, die bereits vor dem eigentlichen Altersrentenbeginn eine Rente beziehen, können weitere Rentenansprüche aufbauen. Dazu zählen beispielsweise Bezieher einer Erwerbsminderungsrente. Sie sind in einer Beschäftigung rentenversicherungspflichtig. Bei einem 450 EUR-Minijob können sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In der Krankenversicherung sind diese Personen mit einem Arbeitsentgelt von regelmäßig mehr als 450 EUR im Monat krankenversicherungspflichtig aufgrund der Beschäftigung. Sofern wegen des Rentenbezuges kein Anspruch auf Krankengeld besteht, fällt in der Krankenversicherung nur der ermäßigte Beitragssatz an.
In der Arbeitslosenversicherung besteht bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung grundsätzlich Versicherungspflicht. Allerdings kann Versicherungsfreiheit - abhängig von der Rentenart - auch bereits vor Beginn der Regelaltersgrenze eintreten.
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