Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Früher galt: Einmal von der Krankenversicherungspflicht befreit – immer befreit. Doch eine für die Krankenversicherung ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht muss keine „Entscheidung fürs Leben“ mehr sein. Das aktuelle Recht verschafft einigen Gestaltungsspielraum.

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (KV) wird am häufigsten von bislang versicherungsfreien Arbeitnehmern beantragt, die wegen einer Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wieder versicherungspflichtig werden. Die Betroffenen wollen ihre private Krankenversicherung (PKV) in diesen Fällen meist fortsetzen. Eine solche Befreiung gilt grds. immer für die aktuelle Beschäftigung.

Neuer Versicherungstatbestand beendet Befreiung

Die Befreiung wirkt nicht weiter, wenn im Anschluss an das Ende der Beschäftigung eine Versicherungspflicht wegen eines anderen Tatbestandes eintritt. Das ist z. B. der Fall, wenn nach Beschäftigungsende der Bezug von Arbeitslosengeld eine Krankenversicherungspflicht auslöst (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Ob die Arbeitslosigkeit vom Arbeitnehmer verschuldet wurde, spielt dabei keine Rolle. Selbst wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Eintretens einer Sperrzeit ruht, tritt Versicherungspflicht mit Beginn des zweiten Monats der Sperrzeit ein. Der neue Versicherungspflichttatbestand aufgrund der Arbeitslosigkeit macht die vorher ausgesprochene Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für die Beschäftigung wirkungslos. Akzeptiert der betroffene Arbeitnehmer diese Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und stellt keinen erneuten Befreiungsantrag, wechselt er damit von der PKV in die GKV.

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gilt nicht für neue Beschäftigung

Tritt der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt wieder eine Beschäftigung an und überschreitet in dieser die aktuelle JAEG, gilt: Die Beurteilung der Versicherungspflicht ist allein aufgrund der neuen Beschäftigung vorzunehmen. Keine Rolle spielt die Höhe der JAEG, die zum Zeitpunkt einer früheren Befreiung von der Versicherungspflicht galt. Die Prüfung der JAEG- Überschreitung ist aufgrund einer vorausschauenden Beurteilung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist das für einen Zeitraum von 12 Monaten zu erwartende regelmäßige Arbeitsentgelt.

Gestaltungsmöglichkeit in Richtung GKV oder PKV

Ergibt sich wegen Überschreitens der JAEG Versicherungsfreiheit, kann der Arbeitnehmer - sofern gewünscht - in der GKV verbleiben. Dafür sorgt die zum 1.8.2013 eingeführte obligatorische Anschlussversicherung. Für Personen, deren Versicherungspflicht endet, setzt sich nach dieser Regelung die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht als freiwillige Mitgliedschaft fort. Die ansonsten in § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V geforderte Vorversicherungszeit ist dazu nicht erforderlich. Wer in die GKV zurück will, kann dies also über eine kurze Zeit des Arbeitslosengeldbezuges erreichen. Wer das nicht will, kann innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse aus Anlass der obligatorischen Anschlussversicherung seinen Austritt erklären. In diesem Fall wäre der Weg für eine erneute PKV gegeben.

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