SV-Brutto richtig berechnen

Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist das  sozialversicherungspflichtige Brutto (SV-Brutto) maßgebend. Aber: Hierbei muss es sich nicht um den Betrag handeln, der oben auf der Entgeltabrechnung steht. Gerade bei steuerfreien Entgeltteilen ist daher einiges zu beachten.

Zu einem Unterschied können steuerfreie Entgeltbestandteile führen, die in der Sozialversiche­rung nicht zu berücksichtigen sind. So kann beispielsweise aus einer Beschäftigung mit einem Bruttoverdienst von mehr als 450 EUR auch ein Minijob werden. Soll das Brutto-Entgelt bedacht niedrig gehalten werden ist zu bedenken, dass Leistungen in der Sozialversicherung nur von dem SV-Arbeitsentgelt erworben werden.

Steuerfreie Entgeltbestandteile reduzieren sozialversicherungspflichtiges Brutto

Bei zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährten lohnsteuerfreien einmaligen Einnahmen, laufenden Zulagen, Zuschlägen, Zuschüssen oder ähnlichen Einnahmen, handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Aus diesen werden keine Sozialversicherungsbeiträge berechnet. Hierzu zählen z. B. Zuschläge für Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Zudem zählen steuerfreie Aufwandsentschädigungen, wie die Übungsleiter- oder die Ehrenamtspauschale, nicht zum SV-Arbeitsentgelt.

Sofern steuerfreie und damit in der Sozialversicherung irrelevante Entgeltbestandteile erzielt werden, ist dies bereits bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung zu Beginn einer Beschäftigung zu berücksichtigen.

Beispiel: Ein Zeitungszusteller verdient 520 EUR. Bei 70 EUR dieses Betrags handelt es sich um monatliche SFN-Zuschläge.

Lösung: Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung: 450 EUR (520 EUR - 70 EUR). Es handelt sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.

SV-Bruttoeinkommen: Nachträgliche Korrektur nur eingeschränkt möglich

Steuerfreie Bezüge sind nur dann nicht dem SV-Entgelt zuzurechnen, wenn der Arbeitgeber dies in der Entgeltabrechnung auch tatsächlich berücksichtigt hat. Stellen Arbeitgeber erst nachträglich fest, dass Bezüge steuerfrei zu behandeln waren und kein Arbeitsentgelt darstellten, können sie im Nachhinein grundsätzlich nicht korrigierend auf die Sozialversicherung wirken. Voraussetzung für eine Korrektur in der Sozialversicherung ist, dass dem Arbeitgeber die steuerrechtliche Korrektur im Rahmen des Lohnabzugs noch möglich ist. Ist dies nicht der Fall, sind nachträgliche Korrekturen in der Sozialversicherung ausgeschlossen.

Nachteile des niedrigen SV-Brutto beim Leistungsbezug

Die wesentlichen Geldleistungen der Sozialversicherung, wie das Krankengeld, das Arbeitslosengeld oder die Rente, orientieren sich an der Höhe des SV-Entgelts. Insofern wirken sich steuerfreie Entgeltbestandteile, die nicht in der Sozialversicherung berücksichtigt werden, leistungsmindernd aus. Bei der sv-rechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung, können diese Entgeltbestandteile sogar ausschlaggebend dafür sein, ob Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung überhaupt bestehen. Denn aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erwirbt der Arbeitnehmer nur Ansprüche in der Rentenversicherung. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung hingegen nicht.


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