Kurzfristige Beschäftigung nach Minijob beim selben Arbeitgeber

Werden bei demselben Arbeitgeber aufeinanderfolgend Minijobs ausgeübt, gilt dies sozialversicherungsrechtlich oft als durchgehende Beschäftigung. Die Dauer der Unterbrechung kann über die weitere SV-rechtliche Bewertung entscheiden. Arbeitgeber können diese Annahme widerlegen.

Sozialversicherungsrechtlich wird angenommen, dass es sich um eine Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung handelt, wenn zwischen dem Ende der abgemeldeten und dem Beginn der neu gemeldeten Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens 2 Monaten liegt. Diese Regelung findet sich an verschiedenen Stellen in den Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung wieder.

2 Monate Pause bei aufeinanderfolgenden Minijobs

Die 2-Monats-Frist ist fix und orientiert sich nicht an der bis zum 31.12.2014 maßgeblichen Zeitdauer für eine kurzfristige Beschäftigung (die ab 1.1.2015 auf 3 Monate angehoben wurde). Nicht jede in der Sozialversicherung abgemeldete Beschäftigung rechtfertigt die Annahme, dass diese auch tatsächlich beendet wurde.

Beispiele für die 2-Monats-Regelung

Bei folgenden Sachverhalten wird angenommen, dass die Beschäftigung nicht beendet, sondern bei einer Unterbrechung von weniger als 2 Monaten mit den genannten Auswirkungen fortgesetzt wird:

  • Bisher rentenversicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgrund der Alt-Regelung (Aufnahme vor 2013) mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis 400 EUR bleibt bei einem unveränderten Arbeitsentgelt rentenversicherungsfrei.
  • Bisher rentenversicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgrund der Alt-Regelung (Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit vor 2013) bleibt rentenversicherungspflichtig ohne die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der Neu-Regelung ab 1.1.2013.
  • Bisher von der Rentenversicherungspflicht befreite geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgrund der Neu-Regelung (Aufnahme nach 2012) bleibt befreit von der Rentenversicherungspflicht.
  • Eine bisher regelmäßig ausgeübte Beschäftigung, die im Anschluss für 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet wird, bleibt regelmäßig und wird nicht kurzfristig.
  • Bisher kurzfristige Beschäftigung mit bis zu 70 Arbeitstagen für längstens ein Jahr (Rahmenvereinbarung), die im Anschluss unter denselben Bedingungen erneut ausgeübt werden soll, wird regelmäßig und somit nicht mehr kurzfristig ausgeübt.

450-Euro-Minijob nach kurzfristiger Beschäftigung

Sofern unmittelbar im Anschluss an einen 450 Euro-Minijob bei demselben Arbeitgeber eine kurzfristige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro vereinbart wird, handelt es sich um die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung. Als Folge tritt zum Zeitpunkt des Überschreitens der 450 Euro-Grenze Versicherungspflicht ein. Wird die Grenze von 450 Euro nicht überschritten, besteht weiterhin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Gleiches gilt, wenn sich im umgekehrten Fall eine, für sich betrachtet, geringfügig entlohnte Beschäftigung an die kurzfristige Beschäftigung anschließt. Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt in solchen Fällen nur in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt.

Vermutung der aufeinanderfolgenden Minijobs kann widerlegt werden

Arbeitgeber können die Annahme der Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung widerlegen. Sofern sie belegen können, dass es sich um 2 völlig voneinander unabhängige Beschäftigungen handelt, die nichts miteinander zu tun haben, ist tatsächlich der Beginn einer neuen Beschäftigung anzunehmen. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn in der erneuten Beschäftigung eine andere Tätigkeit verrichtet wird, als in der alten Beschäftigung.

Längere Unterbrechungen der Beschäftigung bei fortbestehendem Minijob

Unabhängig von der Dauer der Unterbrechung ist immer von der Fortsetzung derselben Beschäftigung auszugehen, wenn die Beschäftigung nur deshalb abgemeldet wird, weil das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbesteht (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Dieser Sachverhalt liegt beispielsweise vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers über die sechswöchige Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers hinaus andauert.

Beispiel:

Ein geringfügig entlohnter Beschäftigter, der von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, wird arbeitsunfähig und erhält bis zum 13.2.15 Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Ab 15.7.2015 ist der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig und nimmt die Beschäftigung auf.

Der Arbeitgeber meldet die Beschäftigung zum 13.3.15 (Ablauf eines Monats ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt) ab und ab 15.7.15 wieder bei der Minijob-Zentrale an. Die Dauer der Unterbrechung ist irrelevant, so dass die von der Rentenversicherungspflicht befreite geringfügig entlohnte Beschäftigung weiter besteht.