Wann eine Fortbildungsmaßnahme als Arbeitslohn zu versteuern ist
Der konkrete Fall dreht sich um ein Unternehmen, das seinen Mitarbeitern im Rahmen eines sogenannten "Demografieprojekts" ein einwöchiges Einführungsseminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil anbot Dieses lief unter dem Namen "Sensibilisierungswoche". Das Unternehmen bat um Auskunft über die lohnsteuerliche Behandlung der Seminarkosten und ist der Ansicht, die angebotene Maßnahme liege ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse. Die Teilnahmekosten an diesem Seminar beliefen sich pro Mitarbeiter auf zirka 1.300 Euro (abzüglich Krankenkassenzuschüsse).
Arbeitslohn mit einigen Abzügen
Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich um Arbeitslohn handele, wobei der Freibetrag für Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung in Höhe von 500 Euro abgezogen werden könne. Dagegen wendete sich das klagende Unternehmen und machte geltend, die angebotene Maßnahme liege ganz überwiegend in seinem eigenen Interesse, sodass es am Entlohnungscharakter fehle (Anm. der Redaktion: Das Seminar sollte dazu dienen, die Beschäftigungs- und Leistungsfähigkeit und die Motivation der aufgrund der demografischen Entwicklung zunehmend alternden Belegschaft zu erhalten).
"Sensibilierungswoche" als Zuwendung mit Entlohnungscharakter
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Die Zuwendung stelle Arbeitslohn dar, da es sich bei der Sensibilisierungswoche um eine allgemein-gesundheitspräventive Maßnahme handele. Dafür sprächen neben der Verwendung der Bezeichnungen "Demografieprojekt" und "Präventionsmaßnahme" im Sinne des Sozialrechts die bezweckte Vermittlung von Erkenntnissen über einen gesunden Lebensstil sowie der Inhalt des vorgelegten Wochenplans. Zudem bestehe keine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Teilnahme, sie seien vielmehr gezwungen, Fahrtkosten und Freizeit dafür aufzuwenden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Düsseldorf, Urteil vom 18. April 2013, 16 K 922/12 L)
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