Muss eine Anrufungsauskunft richtig sein?
In einem Urteilsfall ging es um den Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erhält der Arbeitgeber dabei Auskunft, wie die Finanzbehörde den dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt. Der Arbeitgeber hat aber keinen Anspruch auf einen bestimmten, rechtmäßigen Inhalt.
Anrufungsauskunft dient dazu, Konflikte zu vermeiden
Das Finanzamt, in dessen Bezirk die lohnsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers liegt, hat auf Anfrage eines Beteiligten (Arbeitgeber oder -nehmer) darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind (sog. lohnsteuerliche Anrufungsauskunft, § 42e des Einkommensteuergesetzes). Die Vorschrift zielt darauf ab, bereits im Vorfeld Konflikte zwischen dem Arbeitgeber und dem Finanzamt zu vermeiden.
Arbeitgeber klagt gegen Entscheidung des Finanzamts - zu Unrecht
Im Urteilsfall war die Anerkennung des sog. Zeitwertkontenmodells bei Organen einer Kapitalgesellschaft (z. B. Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführer einer GmbH) zu beurteilen. Das Finanzamt erteilte unter Hinweis auf die Verwaltungsregelungen u. a. die Auskunft, ein Zeitwertkonto könne grundsätzlich für alle Mitarbeiter eingerichtet werden.
Bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt seien, führe aber die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn. Damit war der Arbeitgeber nicht einverstanden und hat den Klageweg beschritten.
Zu Unrecht, wie der BFH nun entscheiden hat. Die Rechtsfrage der Zeitwertkonten bei Gesellschaftsorganen ist nach Meinung des BFH noch nicht abschließend geklärt. Daher sei die vom Finanzamt erteilte Auskunft nicht evident unzutreffend und damit im Klageweg gegen die Anrufungsauskunft nicht änderbar.
Wen bindet das Anrufungsauskunft?
Der Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft erschöpft sich darin, wie die Finanzbehörde einen ihr zur Prüfung gestellten typischerweise hypothetischen Sachverhalt im Hinblick auf die Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug gegenwärtig beurteilt. Das Lohnsteuerabzugsverfahren ist nur ein Vorauszahlungsverfahren mit vorläufigem Charakter. Dabei wird der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Lohnsteuer entsprechend der ihm erteilten Auskunft zu berechnen und abzuführen!
Erforderlich ist laut BFH, dass das Finanzamt keine Auskunft erteilt, die offensichtlich nicht mit dem Gesetz oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang steht - soweit sie von der Finanzverwaltung angewandt wird, d. h. kein sog. Nichtanwendungserlass besteht.
Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Februar 2014, Aktenzeichen VI R 23/13.
Bindungswirkung nur gegenüber dem Antragsteller |
Der Inhalt einer dem Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren erteilten Anrufungsauskunft bindet nicht die Wohnsitzfinanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung der Mitarbeiter. |
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
12.379
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
4.79342
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
3.848
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
3.7851
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
3.401
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2026
3.148
-
Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen für 2026
2.6882
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
2.628
-
Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026
2.525
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
2.3776
-
Schwerbehindertenanzeige: Frist bis Ende März
19.01.2026
-
Umlageverfahren bei Krankheit: Erstattungssatz bis Ende Januar wählen
15.01.2026
-
Geldwerter Vorteil bei unentgeltlichen oder verbilligten Flügen
14.01.2026
-
Neuerungen im DEÜV- und EEL-Verfahren
12.01.2026
-
Insolvenzgeldumlage bleibt 2026 unverändert
08.01.2026
-
Anhebung der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale zum 1. Januar 2026
07.01.2026
-
Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026
02.01.2026
-
Steuerrechtliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung
02.01.2026
-
Steuerfreie Aktivrente ab 2026
23.12.2025
-
Steuerfreier Arbeitgeberersatz für den Doppelhaushalt als Unterkunftskosten
23.12.2025