Vergleich bei Kündigung nach Trunkenheitsfahrt

Die fristlose Kündigung wegen einer Verfolgungsjagd mit einem Renn-Quad und im alkoholisierten Zustand wollte ein Autoverkäufer nicht akzeptieren. Nach verlorener Kündigungsschutzklage in erster Instanz, schlossen die Parteien nun vor dem LAG Düsseldorf einen Vergleich, der wohl eher dem Verkäufer entgegen kam.  

In bestimmten Fällen können auch Vorkommnisse aus dem privaten Bereich des Arbeitnehmers seine Kündigung rechtfertigen. So entschied beispielsweise kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Berufskraftfahrers, der am Wochenende privat Drogen konsumierte. Die fristlose Kündigung des Autoverkäufers, der ohne gültige Fahrerlaubnis und mit einem Blutalkoholgehalt von 1,2 Promille mit einem Renn-Quad nachts durch Düsseldorf einen Lamborghini verfolgte, hielt das Arbeitsgericht Düsseldorf für rechtswirksam.

Der Fall: Kündigung nach illegalem Autorennen in der Freizeit

Der Sportwagenverkäufer hatte sich auf einem nicht zugelassenen Renn-Quad eine nächtliche Verfolgungsjagd mit einem auf ihn zugelassenen Lamborghini geliefert. Dabei hatte er in alkoholisiertem Zustand mehrere rote Ampeln überfahren, war viel zu schnell unterwegs und besaß keine gültige Fahrerlaubnis. Die hatte er schon ein Jahr zuvor verloren.

Für das Arbeitsgericht Düsseldorf war die Kündigung wirksam. Sein außerdienstliches Verhalten begründe  jedenfalls ernsthafte Zweifel an seiner Eignung als Sportwagenverkäufer, urteilte das Gericht. Als solcher habe er stets Zugriff auf Fahrzeuge, so dass die reale Gefahr weiterer Vorfälle bestehe.

LAG Düsseldorf: Vergleich mit fristgemäßer Kündigung und finanziellem Ausgleich

Das Urteil des ArbG Düsseldorf akzeptierte der gekündigte Autoverkäufer jedoch nicht und verfolgte seine Kündigungsschutzklage weiter. Für den Autoverkäufer dürfte sich das gelohnt haben. Denn vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf schlossen die Parteien jetzt einen Vergleich. Dieser sieht zumindest die fristgerechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor und regelt auch die noch offenen finanziellen Streitpunkte der Parteien, wie beispielsweise Provisionen.

Privates Verhalten als Kündigungsgrund 

Grundsätzliches ist außerdienstliches Verhalten vor allem privat und nicht geeignet eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Ausnahmsweise kann aber auch privates Verhalten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) einen Kündigungsgrund darstellen. Dies ist der Fall, wenn das Verhalten konkrete Auswirkungen auf die vertraglichen Beziehungen der Arbeitsvertragsparteien hat. Das Arbeitsgericht Düsseldorf sah im vorliegenden Fall eine "betriebliche Relevanz" nicht nur im gezeigten Verhalten, sondern auch im Hinblick auf den Ruf des Autohauses.

 

Hinweis: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az. 13 Sa 746/16; Vorinstanz: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2016, 15 Ca 1769/16;

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