Fristlose Kündigung nach Verfolgungsjagd

Die fristlose Kündigung eines Autoverkäufers wegen einer alkoholisierten Verfolgungsjagd durch die Düsseldorfer Innenstadt, bei der er mit einem Renn-Quad mehrere rote Ampeln überfuhr, ist rechtmäßig. Das entschied das Arbeitsgericht, obwohl der Sachverhalt ein außerdienstliches Verhalten betraf.

Wie aus einem Krimi klang die Einlassung des Autoverkäufers, der sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen seine fristlose Kündigung wandte. Um den Diebstahl seines Lamborghinis zu verhindern, habe er sich mit einem Quad daran gemacht, den Dieb zu verfolgen.  

Abmahnung: Kündigung mit Vorgeschichte

Aus Sicht des Arbeitgebers stellte sich das Ganze etwas anders dar. Bereits 2014 hatte der gekündigte Mitarbeiter mit einem Fahrzeug der Schwestergesellschaft unter Alkoholeinfluss einen Unfall mit Totalschaden verursacht, woraufhin ihm der Führerschein entzogen wurde. Dafür hatte er bereits eine Abmahnung erhalten. 

Im aktuellen Fall war der Autoverkäufer mitten in der Nacht von der Polizei aufgegriffen worden. Ohne gültige Fahrerlaubnis hatte er sich auf einem in Deutschland nicht zugelassen Renn-Quad unter Alkoholeinfluss mit einer anderen Person, die in seinem Lamborghini saß, offensichtlich ein Rennen durch die Düsseldorfer Innenstadt geliefert. Dabei habe er mit weit überhöhter Geschwindigkeit mehrere rote Ampel missachtet.  Der Arbeitgeber machte geltend, dass ihm deshalb die Weiterbeschäftigung des Autoverkäufers nicht mehr zumutbar sei.

Verfolgungsjagd auch bei Diebstahl tabu

Das Arbeitsgericht stimmte dem Arbeitgeber zu und wies die Kündigungsschutzklage ab. Die fristlose Kündigung erklärte das Gericht für wirksam, denn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sei dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters aufgrund seines Verhaltens nicht zumutbar. Da änderte auch die Krimi-Version des Mitarbeiters rechtlich gesehen nichts.

Dieser rechtfertigte sich damit, dass seine Lebensgefährtin den Lamborghini nach einer Feier aus einer Halle gefahren habe. Während beide das WC nutzten, lief der Motor im Standgas, worauf ein fremder Dritter mit dem Fahrzeug davon brauste. Im Schockzustand habe er sich dazu entschieden, ein sich ebenfalls in der Halle befindliches Quad zur Verfolgung des Diebs zu nutzen. Die Richter machten deutlich, dass selbst wenn alles so zutreffen sollte, dies nicht eine Verfolgungsjagd in alkoholisiertem Zustand unter mehrfachen Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung rechtfertige.

Kündigung aufgrund außerdienstlichen Verhaltens

Der Kündigung stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Kündigungssachverhalt um ein außerdienstliches Verhalten des Mitarbeiters handele. Denn schließlich habe der Mitarbeiter durch sein Verhalten das Vertrauen des Arbeitgebers in seine Eignung als Autoverkäufer schwer erschüttert und das Ansehen des Hauses gefährdet. Im Rahmen der Interessenabwägung war zulasten des Autoverkäufers schließlich zu berücksichtigen, dass er wegen eines vergleichbaren Fehlverhaltens bereits abgemahnt worden war und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war.

 

Hinweis: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2016, Az. 15 Ca 1769/16

 

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Schlagworte zum Thema:  Kündigungsschutz, Urteil, Abmahnung