Kündigung wegen vorsätzlicher Überschreitung der Befugnisse
Die ehemalige Leiterin des Dezernats Personal und Organisation der KBV hatte in ihrer Funktion unter anderem die Höhe der Vergütungen und Ruhegehälter der Mitarbeiter der KBV anhand der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen festzulegen.
In diesem Zusammenhang setzte sie die Vergütung beziehungsweise das Ruhegehalt ihres Ehemannes, dem früheren KBV-Chef Andreas Köhler, zu hoch an. Dabei wies sie zuvor weder auf einen möglichen Interessenkonflikt hin, noch wirkte sie darauf hin, den Inhalt der mit ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarungen zu klären.
Vermögenswerte Vorteile berechtigen zur Kündigung
Darin sah das Arbeitsgericht Berlin nun einen erheblichen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Die Frau habe vorsätzlich und unter Überschreitung ihrer Befugnisse ihrem Ehemann vermögenswerte Vorteile verschaffen wollen und sich damit gegenüber ihrem Arbeitgeber grob illoyal verhalten. Daher war dieser auch ohne eine vorherige Abmahnung zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigt.
Bei der KBV gibt es schon seit Jahren massive Verwerfungen und Kritik an den Gehältern von Funktionären. Das Bundesgesundheitsministerium hatte Köhler im Dezember wegen "Untreue in besonders schwerem Fall" angezeigt, weil er neben einem stattlichen Gehalt einen regelmäßig gezahlten Mietkostenzuschuss von der KBV erhielt. Kürzlich entschied das Berliner Landgericht, dass Köhler Mitkostenzuschüsse von knapp 100.000 Euro zurückbezahlen muss.
Auch kein Schadenersatz wegen Rufschädigung
Das Arbeitsgericht hatte neben der außerordentlichen Kündigung noch über die Schadenersatzklage der gekündigten Personalleiterin zu entscheiden. Sie hatte einen sechsstelligen Betrag geltend gemacht. Der Vorwurf: Die KBV habe die Presse in unzulässiger Weise über Interna informiert und so für eine ungünstige Berichterstattung gesorgt. Dies habe zu einer Rufschädigung geführt.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ebenfalls ab. Eine insoweit der KBV zuzurechnende, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung konnte das Gericht nicht feststellen. Gegen das Urteil ist jedoch die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
Hinweis: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 2. Februar 2016, Az. 16 Ca 10908/15 und Az. 16 Ca 932/16
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