Urlaubsanspruch bei Unterbrechung der Beschäftigung

Absehbar kurze Unterbrechungen zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen beim selben Arbeitgeber lösen keine neue Wartezeit aus. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Bisher sind die Auswirkungen kürzerer Unterbrechungen auf den Urlaubsanspruch sehr umstritten.

Das Bundesarbeitsgericht hat eine Entscheidung zur umstrittenen Urlaubsberechnung nach kurzfristigen Unterbrechungen der Beschäftigung vorgelegt. Die wesentliche Aussage des Gerichts: Wird bereits vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein zweiter Arbeitsvertrag abgeschlossen, der die Fortsetzung der Beschäftigung nach kurzer Unterbrechung vorsieht, so ist diese Unterbrechung für die Entstehung des Urlaubsanspruchs unschädlich.

Urlaubsanspruch erst nach Wartezeit

Sobald ein Arbeitnehmer im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes die Wartezeit von sechs Monaten einmal in einem bestehenden Arbeitsverhältnis zurückgelegt hat, entsteht der volle Urlaubsanspruch. Dabei muss die Wartezeit in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis, in dem ein gesetzlicher Urlaubsanspruch besteht, nur einmal erfüllt werden. Für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nicht beim Arbeitgeber beschäftigt war, das Anstellungsverhältnis also unterbrochen war, gilt grundsätzlich, dass mit dem neuen Arbeitsverhältnis auch wieder eine neue Wartezeit entsteht, die dann noch einmal vollständig zurückgelegt werden muss.

Rechtslage bei kurzfristigen Unterbrechungen umstritten

Ob auch kurzfristige Unterbrechungen eine neue Wartezeit erfordern, war bislang stark umstritten.  Der Wortlaut des § 4 BUrlG lässt beide Auslegungen zu. Einige Vertreter der Auffassung, dass kürzere Unterbrechungen unschädlich sind, beriefen sich zum Teil auch auf § 1 Abs. 1 KSchG: Danach sind kürzere Unterbrechungen eines Arbeitsverhältnisses ohne Belang, obwohl der Gesetzestext des § 1 Abs. 1 KSchG sogar ausdrücklich einen ununterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses verlangt.

Der aktuelle Fall

Nun hat das Bundesarbeitsgericht in einem Fall eine kurzfristige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses für unschädlich angesehen. Es ging um einen Fall, in dem ein Arbeitnehmer zunächst vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 und dann aufgrund einer am 21. Juni 2009 vereinbarten neuen Beschäftigung wieder ab dem 2. Juli bis zum 12. Oktober beim Arbeitgeber beschäftigt war. 

Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass mit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein vom vorherigen Arbeitsverhältnis unabhängiger neuer urlaubsrechtlicher Zeitraum begonnen habe. Der Arbeitnehmer habe deshalb für beide Arbeitsverhältnisse nur Teilurlaubsansprüche erworben.

Im Rechtsstreit ging es um den Umfang des Urlaubsanspruchs. Das Arbeitsgericht hatte der Klage des Arbeitnehmers stattgegeben, das Landesarbeitsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung der beklagten Arbeitgebers zurück. Die Revision des Arbeitgebers beim Bundesarbeitsgericht hatte nun vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Jedenfalls in den Fällen, so das Gericht, in denen aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird, entsteht ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub, wenn das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet.


Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Oktober 2015, 9 AZR 224/14

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2014, 1 Sa 1273/13