Unwirksame Rückzahlungsverpflichtung

Ein Brandmeisteranwärter muss die Kosten für eine 18-monatigen Ausbildung zum Brandmeister trotz vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht zurückzahlen. Das LAG Köln entschied, dass die entsprechenden Klauseln in einer Fortbildungsvereinbarung unwirksam waren.

Immer wieder müssen Gerichte Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen beurteilen. Oftmals geht dies für Arbeitgeber nicht gut aus, denn viele dieser Klauseln benachteiligen im Ergebnis Arbeitnehmende unangemessen. Auch im vorliegenden Fall kam das LAG Köln zur Einschätzung, dass ein Brandmeisteranwärter dem Arbeitgeber gegenüber nicht zur Erstattung von Fortbildungskosten verpflichtet ist.

Der Fall: Rückzahlungsvereinbarung im Fortbildungsvertrag

Der Arbeitnehmer schloss mit seinem früheren Arbeitgeber im Februar 2022 einen Arbeitsvertrag, wodurch er ab 1. April 2022 als Brandmeisteranwärter in der Abteilung Brandschutz eingestellt wurde. Gleichzeitig schloss er eine sogenannte Fortbildungsvereinbarung ab, in der der Arbeitgeber sich verpflichtete, den Arbeitnehmer für die Zeit einer Fortbildung zum Feuerwehrmann/Brandmeister freizustellen und die Kosten zu übernehmen.

§ 4 dieses Vertrags regelte eine Rückzahlungsverpflichtung der Kosten für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren (36 Monate) nach erfolgreicher Beendigung der Fortbildung aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen von diesem selbst, dem Arbeitgeber oder im gegenseitigen Einvernehmen auf Veranlassung des Arbeitnehmers beendet wird.

§ 5 regelte, dass der Arbeitnehmer sich zudem verpflichtet, die vom Arbeitgeber während der Freistellung gezahlte (Bruttomonats-)Vergütung - ohne Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung - ganz oder teilweise an diesen zurückzuzahlen.

Die Kosten für die Ausbildung als Brandmeister beliefen sich auf rund 88.500 Euro. Davon waren rund 16.000 Euro reine Ausbildungskosten, für die Freistellungsvergütung fielen rund 72.500 Euro an. Der Arbeitnehmer führte die 18-monatige Ausbildung erfolgreich durch, das Arbeitsverhältnis kündigte er dann ohne Angabe von Gründen ordentlich zu Ende Februar 2024.

Arbeitgeber verlangt nach vorzeitiger Kündigung Rückzahlung

Im März 2024 forderte der Arbeitgeber daraufhin vom Arbeitnehmer anteilige Fortbildungskosten in Höhe von rund 70.000 Euro zurück. Der Arbeitnehmer verweigerte die Zahlung. Die Begründung: Die in der Fortbildungsvereinbarung enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seien unwirksam, da sie zu seinem wirtschaftlichen Ruin führen würden. Der Arbeitgeber habe sich zudem mehrfach nicht vertragstreu verhalten und somit die Kündigung zu verantworten. Beispielsweise habe er das Gehalt verspätet gezahlt.

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Zahlungsklage ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Rückzahlungsvereinbarung einer AGB-Kontrolle nicht standhalte. Insbesondere sei der Arbeitnehmer dadurch unangemessen benachteiligt, dass auch eine Rückzahlungspflicht bestehe, wenn eine zur Kündigung führende Leistungsunfähigkeit auf einer einfachen Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers beruht.

LAG Köln: Rückzahlungsklausel benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen

Auch das LAG Köln entschied, dass der Arbeitnehmer nicht zur Rückzahlung der geforderten Kosten verpflichtet sei. Der Arbeitgeber habe weder einen Anspruch auf Rückzahlung der Ausbildungskosten noch auf die während der Ausbildung gezahlten Vergütung. Entscheidend war nach Meinung des Gerichts aber nicht, dass der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitnehmers zu verantworten hatte. Auch wenn der Arbeitgeber das Gehalt unstreitig zweimal in Folge zu spät überwiesen habe, seien die Gehaltsrückstände zum Kündigungszeitpunkt ausgeglichen gewesen.

Keine Rückzahlungspflicht aufgrund unwirksamer Rückzahlungsklausel

Bei den vorformulierten Regelungen im Fortbildungsvertrag handelte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, stellte das LAG Köln fest. Die Rückzahlungsklausel in § 4 benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, ebenso wie die Rückzahlungsverpflichtung in § 5 mit der Folge, dass sie unwirksam seien.

In seiner Begründung führte das LAG Köln aus, dass das billigenswerte und rechtlich anzuerkennende Interesse eines Arbeitgebers an einer Rückzahlungsverpflichtung darin besteht, zu verhindern, dass der Arbeitnehmer sich eine teure Ausbildung finanzieren lässt und nach deren Abschluss aus freien Stücken ohne triftigen Grund das Arbeitsverhältnis beendet und schlimmstenfalls noch zu einem Konkurrenten wechselt. Nur darauf dürfe sich die Formulierung einer Rückzahlungsverpflichtung beziehen, sonstige Gründe für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürften nicht zu einer Rückzahlungsverpflichtung führen.

Nach Auslegung des Gerichts umfasste der Begriff "vertreten müssen" in der Rückzahlungsvereinbarung alle Gründe, die aus der jeweiligen Verantwortungs- und Risikosphäre des Arbeitnehmers stammen. Danach war die Rückzahlungsklausel unangemessen benachteiligend. Auch wenn man den Begriff so verstehe, dass der Arbeitnehmer Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten habe, genüge dies für die Unwirksamkeit der Klausel. Eine Rückzahlungsklausel sei auch dann unangemessen benachteiligend, wenn sie einen Arbeitnehmer zur Rückzahlung verpflichtet, der das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündigt, weil es ihm beispielsweise aufgrund eines durch eigene leichteste Fahrlässigkeit verursachten Unfalls nicht mehr möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. 

Falsche Freistellung

Die Rückzahlungsklausel in § 5 der Fortbildungsvereinbarung war aus mehreren Gründen unwirksam. Schon der Begriff "Freistellungsvergütung" sei nicht richtig, rügte das Gericht, da es sich um eine Vergütung für geleistete Arbeit i. S. d. § 611a Abs. 2 BGB gehandelt habe. Der Arbeitnehmer war vorliegend als Brandmeisteranwärter, folglich als ein Auszubildender eingestellt. Arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung sei es somit gewesen, eine Ausbildung zum Brandmeister zu durchlaufen, was er auch getan habe. Eine erbrachte Arbeitsleistung als Freistellung zu deklarieren, um dann die Freistellungsvergütung zurückfordern zu können, sei nicht nur unangemessen benachteiligend, sondern verstoße auch gegen gesetzliche Bestimmungen wie § 611a Abs. 2 BGB, §§ 2, 3 EFZG, §§ 1, 11 BUrlG.

Die Pflicht zur Erstattung der Kosten in der geforderten Höhe von 70.000 Euro sei dem Arbeitnehmer zuletzt auch nach Treu und Glauben nicht zuzumuten. Der Arbeitnehmer gehe zurecht davon aus, dass die Klausel ruinös und damit unangemessenen benachteiligend sei.

Die Revision an das BAG wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Hinweis: LAG Köln, Urteil vom 19. August 2025, Az. 7 SLa 647/24


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