Streit um Rückzahlung von Studiengebühren

Mit Rückzahlungsklauseln wollen sich Arbeitgeber häufig absichern, dass sie Kosten für Aus-und Fortbildungen, Boni, Umzugs- oder Urlaubsgeld erstattet bekommen, falls Arbeitnehmende, in die man investiert hat, vorzeitig das Unternehmen verlassen. Die Voraussetzungen sind hoch. Oft beurteilen Gerichte die Rückzahlungsklauseln in AGB als unzulässig. Gründe dafür sind beispielsweise ungenaue Formulierungen oder eine zu hohe Bindungsdauer. Auch im vorliegenden Fall blieb der Arbeitgeber wegen einer unzulässigen Rückzahlungsklausel auf seinen Kosten sitzen.
Der Fall: Streit um Rückzahlung von Studiengebühren
Die Studentin begann ihr Bachelorstudium der Physiotherapie 2019 an einer privaten Fachhochschule. Ihre Studienfinanzierung übernahm eine Praxis für Physiotherapie. Die Studentin verpflichtete sich dafür, ihre praktischen Zeiten während des Studiums in der Physiopraxis abzuleisten und nach erfolgreichem Abschluss fünf Jahre zu arbeiten.
Doch es kam anders. Im Juli 2022 schloss sie zunächst erfolgreich die staatliche Prüfung zur Physiotherapeutin ab. Aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags über eine Teilzeitbeschäftigung arbeitete sie dann von Anfang September 2022 bis Ende Februar 2023 im Umfang von 20 Stunden in der Physiopraxis. Dann endete auch der letzte Studienabschnitt, in dem die Bachelorarbeit anzufertigen war.
Mitte Januar 2023 unterbreitete ihr der Arbeitgeber ein konkretes Beschäftigungsangebot im Anschluss an das Studium. Die Arbeitnehmerin kündigte das befristete Teilzeitarbeitsverhältnis jedoch fristgemäß zum 14. Februar 2023. Sie beendete das Studium wie vorgesehen Ende Februar 2023 mit dem Bachelorabschluss und zog dann in eine andere Stadt um.
Rückforderung aufgrund AGB-Klausel
Daraufhin forderte der Arbeitgeber sie auf, die von ihm an die private Fachhochschule gezahlten Studiengebühren in Höhe von insgesamt rund 10.800 Euro zu erstatten. Eine mögliche Rückerstattung der Studiengebühren hatten die Parteien in einer AGB-Klausel folgendermaßen geregelt:
Nach Ziffer 6 des Vertrages verpflichtet sich die Studentin, dem Unternehmen die Studienbeiträge zu erstatten, wenn sie entweder den staatlichen Abschluss endgültig nicht erreicht oder – bei erfolgreichem Abschluss – ein ihr (spätestens drei Monate vor Beendigung des Studiums) angebotenes Anstellungsverhältnis nicht antritt.
Die Studentin weigerte sich, da die Rückzahlungsvereinbarung ihrer Meinung nach unwirksam sei, da sie hierdurch unangemessen benachteiligt werde. Die Vereinbarung sehe keine Ausnahme für den Fall einer Kündigung aus gesundheitsbedingten Gründen vor. Die Weiterbeschäftigung sei ihr zu spät angeboten worden, außerdem sei die Bindungsfrist von fünf Jahren sei zu lang.
Unangemessene AGB-Klausel benachteiligt Studentin
Das Gericht gab ihr Recht. Es stellte zunächst fest, dass einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, grundsätzlich zulässig sind. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern wies jedoch darauf hin, dass es nicht zulässig ist, die Rückzahlungspflicht allein an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Es sei unangemessen, wenn nicht nach dem Grund des Ausscheides, der ja auch unverschuldet in einer Krankheit liegen könne, differenziert werde. Die vorliegende pauschale Rückzahlungsklausel hielt das Gericht daher für unzulässig, zumal die Bindung über fünf Jahre an den Arbeitgeber aus Sicht der Richter zu lang war.
Hinweis: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.2.2025, Az. 5 SLa 104/24
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