Teilzeitarbeiter sollen Recht auf Vollzeitjob bekommen

Die Ministerinnen von der Leyen und Schröder wollen ein Rückkehrrecht von Teilzeitlern auf eine Vollzeitbeschäftigung gesetzlich verankern. Wir erläutern das Vorhaben und die derzeitige Rechtslage.

Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen und Frauen-Ministerin Kristina Schröder (beide CDU) streben für Teilzeitbeschäftigte ein gesetzliches Rückkehrrecht auf eine volle Stelle an. «Ich möchte das Teilzeitgesetz so ändern, dass es ein verlässliches Rückkehrrecht in Vollzeit gibt», sagte von der Leyen dem Nachrichtenmagazin «Focus».

Eckpunkte des Gesetzes seien bereits fertiggestellt und mit dem Familienministerium abgestimmt. Schröder räumte aber ein, dass es sich realistisch betrachtet um «ein Projekt für die Zeit nach der Bundestagswahl» handele.
Ein Sprecher von der Leyens ergänzte auf Anfrage, vor allem Frauen - die vor ihrem Wechsel in Teilzeit Vollzeit gearbeitet haben - sollten aus der «Teilzeitfalle» geholt werden. Derzeit stehe die Rückkehr auf eine Vollzeitstelle im Belieben des Arbeitgebers.

Arbeitgeber muss der Aufstockung der Arbeitszeit nicht zustimmen

Der Weg zurück aus der Teilzeit in einen Vollzeitjob ist steiniger als der Weg in die Teilzeit. Denn der Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch darauf. Wer also seine Arbeitszeit verringert und es sich dann anders überlegt muss mit den Konsequenzen leben. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Arbeitnehmer dem Goodwill des Arbeitgebers ausgesetzt seien.

Teilzeitler bevorzugt berücksichtigen

Nach Maßgabe von § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

Voraussetzung des Verlängerungsanspruchs ist insbesondere, dass der Arbeitgeber überhaupt einen "entsprechenden freien Arbeitsplatz" mit der vom Arbeitnehmer gewünschten längeren Arbeitszeit zu besetzen hat.. Ein Arbeitsplatz ist regelmäßig nur dann "entsprechend", wenn die zu besetzende Stelle inhaltlich vergleichbar ist mit dem bisherigen Arbeitsplatz des Teilzeitbeschäftigten. Beide Tätigkeiten müssen i. d. R. dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen. Das Anforderungsprofil legt der Arbeitgeber fest. Bezugspunkt ist der zu besetzende Arbeitsplatz. Der Teilzeitbeschäftigte muss diesen ohne weitere Ausbildung übernehmen können, wobei eine Einarbeitungszeit wie bei externen Bewerbern hinzunehmen ist

Der Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung ist damit an höhere Voraussetzungen geknüpft als der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG.


dpa
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