Teilzeitarbeiter sollen Recht auf Vollzeitjob bekommen
Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen und Frauen-Ministerin Kristina Schröder (beide CDU) streben für Teilzeitbeschäftigte ein gesetzliches Rückkehrrecht auf eine volle Stelle an. «Ich möchte das Teilzeitgesetz so ändern, dass es ein verlässliches Rückkehrrecht in Vollzeit gibt», sagte von der Leyen dem Nachrichtenmagazin «Focus».
Eckpunkte des Gesetzes seien bereits fertiggestellt und mit dem Familienministerium abgestimmt. Schröder räumte aber ein, dass es sich realistisch betrachtet um «ein Projekt für die Zeit nach der Bundestagswahl» handele.
Ein Sprecher von der Leyens ergänzte auf Anfrage, vor allem Frauen - die vor ihrem Wechsel in Teilzeit Vollzeit gearbeitet haben - sollten aus der «Teilzeitfalle» geholt werden. Derzeit stehe die Rückkehr auf eine Vollzeitstelle im Belieben des Arbeitgebers.
Arbeitgeber muss der Aufstockung der Arbeitszeit nicht zustimmen
Der Weg zurück aus der Teilzeit in einen Vollzeitjob ist steiniger als der Weg in die Teilzeit. Denn der Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch darauf. Wer also seine Arbeitszeit verringert und es sich dann anders überlegt muss mit den Konsequenzen leben. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Arbeitnehmer dem Goodwill des Arbeitgebers ausgesetzt seien.
Teilzeitler bevorzugt berücksichtigen
Nach Maßgabe von § 9 TzBfG hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Voraussetzung des Verlängerungsanspruchs ist insbesondere, dass der Arbeitgeber überhaupt einen "entsprechenden freien Arbeitsplatz" mit der vom Arbeitnehmer gewünschten längeren Arbeitszeit zu besetzen hat.. Ein Arbeitsplatz ist regelmäßig nur dann "entsprechend", wenn die zu besetzende Stelle inhaltlich vergleichbar ist mit dem bisherigen Arbeitsplatz des Teilzeitbeschäftigten. Beide Tätigkeiten müssen i. d. R. dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen. Das Anforderungsprofil legt der Arbeitgeber fest. Bezugspunkt ist der zu besetzende Arbeitsplatz. Der Teilzeitbeschäftigte muss diesen ohne weitere Ausbildung übernehmen können, wobei eine Einarbeitungszeit wie bei externen Bewerbern hinzunehmen ist
Der Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung ist damit an höhere Voraussetzungen geknüpft als der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG.
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
2.8296
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.714
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.851
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.3222
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.169
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.09116
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
975
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
918
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
9111
-
Freistellung nach Kündigung: Was Arbeitgeber beachten müssen
9093
-
Fristgerechte Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie ist fraglich
08.04.2026
-
Arbeitgeber muss zusammenhängenden Urlaub gewähren
07.04.2026
-
Wann Sonntagsarbeit erlaubt ist
02.04.2026
-
Unwirksame Versetzung eines Abteilungsleiters
01.04.2026
-
Feiertagszuschlag am Ostersonntag – kann eine betriebliche Übung entstehen?
31.03.2026
-
Pauschale Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag ist unzulässig
30.03.2026
-
Was bei einem Arbeitsausfall wegen Flugstreichung gilt
25.03.20261
-
Wie sich die Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Vergütung auswirkt
24.03.2026
-
Mitbestimmungsgesetz wird 50 – und immer öfter ausgehebelt
23.03.2026
-
EuGH nimmt Stellung zur Kündigung nach Kirchenaustritt
19.03.2026