Sturz auf der Toilette ist kein Arbeitsunfall

Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung endet an der Außentür zur Toilettenanlage. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Stuttgart und bestätigte damit das gleichlautende Urteil aus der Vorinstanz.  

Eine Arbeitnehmerin war in einem Feinkostladen eines großen Einkaufszentrums in der Nähe von Stuttgart beschäftigt. Im September 2016 rutschte sie im Toilettenraum, der dem gesamten Personal zur Verfügung stand, auf nassem Boden aus und stürzte auf die rechte Körperseite. Sie hatte die Außentür der zur Toilettenanlage gehörenden Räumlichkeiten durchschritten und befand sich beim Sturz an der Türschwelle zwischen dem Vorraum mit Waschbecken und den Toilettenkabinen. Da der Unfall während ihrer Arbeitszeit in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers passierte, machte sie geltend, es handle sich um einen Arbeitsunfall und begehrte Versicherungsschutz von der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Toilette ist nicht versicherter persönlicher Lebensbereich

Die Berufsgenossenschaft lehnte es jedoch ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Daraufhin strengte die Arbeitnehmerin ein sozialgerichtliches Verfahren an, um ihren Sturz als Arbeitsunfall anerkennen zu lassen. Dies blieb in erster Instanz vor dem Sozialgericht erfolglos. Das Landessozialgericht Stuttgart hatte nun im Berufungsverfahren zu entscheiden, ob es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Die LSG-Richter sahen die rechtlichen Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall als nicht erfüllt an. Die Verrichtung der Notdurft und der Aufenthalt am Ort ihrer Vornahme gehören zum nicht versicherten persönlichen Lebensbereich, da sie unabhängig von einer betrieblichen Tätigkeit erforderlich sind. Bei natürlicher Betrachtungsweise zähle zum Vorgang des Verrichtens der Notdurft diese selbst und das Händewaschen, also der gesamte Aufenthalt in allen zur Toilette gehörenden Räumlichkeiten. Der zuvor in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers bestehende Versicherungsschutz endet an der Außentür zur Toilettenanlage.

Innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit erforderlich

Diese klare Grenzziehung entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das sich von dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung leiten ließ. Anders als der Dienstunfallschutz nach dem Beamtenrecht, der grundsätzlich abstrakt an die Dienstausübung im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn anknüpft, erfordert der sozialversicherungsrechtliche Unfallschutz einen inneren Zusammenhang zwischen der konkreten Verrichtung zum Unfallzeitpunkt und der versicherten Tätigkeit, etwa als Beschäftigte.

Hinweis: LSG Stuttgart, Urteil vom 30. April 2020, Az: L 10 U 2537/18


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