Streikaufruf über das Intranet durch den Betriebsrat ist verboten
Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus mit 870 Beschäftigten. Der an dem Verfahren beteiligte Arbeitnehmer ist Betriebsratsvorsitzender und Mitglied von ver.di. Nach einer Anordnung der Arbeitgeberin ist die Nutzung ihres Intranets ausschließlich dienstlichen Zwecken vorbehalten.
Für den 13. April 2011 rief ver.di zu einem Warnstreik bei der Arbeitgeberin auf. Diesen Aufruf leitete der Arbeitnehmer über das Intranet (mit personenbezogenem E-Mail-Account: Vorname.Name@Arbeitgeber.de) der Arbeitgeberin an alle Mitarbeiter weiter und rief die Beschäftigten auf, sich an dem Streik zu beteiligen. Er signierte die E-Mail mit den Worten: „Für die ver.di-Betriebsgruppe“ und fügte seinen Namen an.
Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, ihr stehe wegen der Verletzung des arbeitskampfrechtlichen Neutralitätsgebots aus § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein Unterlassungsanspruch zu.
Der Arbeitnehmer hat sich darauf berufen, nicht als Betriebsratsvorsitzender, sondern als Mitglied der ver.di-Betriebsgruppe gehandelt zu haben. Die Arbeitgeberin habe zum Schutze seiner individuellen Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG die Nutzung ihres Intranets für die Verbreitung des Streikaufrufs zu dulden.
Die Bundesarbeitsrichter entschieden zugunsten der Arbeitgeberin: Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ergibt sich zwar aus § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kein Unterlassungsanspruch der Arbeitgeberin. Dieser folgt jedoch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann der Eigentümer vom Störer die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen seines Eigentums verlangen. Hierfür ist unerheblich, ob dem Arbeitnehmer der dienstlichen Zwecken vorbehaltene Intranetzugang in seiner Funktion als Amtsträger oder unabhängig davon zur Verfügung gestellt wurde.
Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die Verbreitung von Streikaufrufen über ihr Intranet gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Von ihr kann nicht verlangt werden, durch eigene Betriebsmittel die koalitionsspezifische Betätigung eines Arbeitnehmers in einem gegen sie gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen (BAG, Beschluss vom 15.10.2013, 1 ABR 31/12).
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.441
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
2.0116
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.486
-
Fristgerechte Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie ist fraglich
1.407
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
1.30716
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.2312
-
Was bei Nebentätigkeiten arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.186
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
908
-
Wann Arbeitnehmende Anspruch auf Teilzeit haben
8871
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
804
-
Schlussformel im Arbeitszeugnis muss nicht korrigiert werden
29.04.2026
-
Was der KI-Omnibus für Arbeitgeber ändert
28.04.2026
-
Worauf Arbeitgeber bei einer Versetzung achten müssen
24.04.20262
-
Ausbildungszeugnis schreiben: Pflicht oder Kür?
23.04.2026
-
Pläne zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
22.04.2026
-
Umgang mit sexualisierten Deepfakes im Arbeitsverhältnis
21.04.2026
-
Was Arbeitgeber bei Bewerbungen von Schwerbehinderten beachten müssen
17.04.20262
-
Was Arbeitgeber beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags beachten müssen
16.04.2026
-
Massenentlassungen unterliegen weiter strengen Vorgaben
15.04.2026
-
Wettbewerbsverbot verhindert Jobwechsel zum Konkurrenten
13.04.2026