Streikaufruf über das Intranet durch den Betriebsrat ist verboten
Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus mit 870 Beschäftigten. Der an dem Verfahren beteiligte Arbeitnehmer ist Betriebsratsvorsitzender und Mitglied von ver.di. Nach einer Anordnung der Arbeitgeberin ist die Nutzung ihres Intranets ausschließlich dienstlichen Zwecken vorbehalten.
Für den 13. April 2011 rief ver.di zu einem Warnstreik bei der Arbeitgeberin auf. Diesen Aufruf leitete der Arbeitnehmer über das Intranet (mit personenbezogenem E-Mail-Account: Vorname.Name@Arbeitgeber.de) der Arbeitgeberin an alle Mitarbeiter weiter und rief die Beschäftigten auf, sich an dem Streik zu beteiligen. Er signierte die E-Mail mit den Worten: „Für die ver.di-Betriebsgruppe“ und fügte seinen Namen an.
Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, ihr stehe wegen der Verletzung des arbeitskampfrechtlichen Neutralitätsgebots aus § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein Unterlassungsanspruch zu.
Der Arbeitnehmer hat sich darauf berufen, nicht als Betriebsratsvorsitzender, sondern als Mitglied der ver.di-Betriebsgruppe gehandelt zu haben. Die Arbeitgeberin habe zum Schutze seiner individuellen Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG die Nutzung ihres Intranets für die Verbreitung des Streikaufrufs zu dulden.
Die Bundesarbeitsrichter entschieden zugunsten der Arbeitgeberin: Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ergibt sich zwar aus § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kein Unterlassungsanspruch der Arbeitgeberin. Dieser folgt jedoch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann der Eigentümer vom Störer die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen seines Eigentums verlangen. Hierfür ist unerheblich, ob dem Arbeitnehmer der dienstlichen Zwecken vorbehaltene Intranetzugang in seiner Funktion als Amtsträger oder unabhängig davon zur Verfügung gestellt wurde.
Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, die Verbreitung von Streikaufrufen über ihr Intranet gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Von ihr kann nicht verlangt werden, durch eigene Betriebsmittel die koalitionsspezifische Betätigung eines Arbeitnehmers in einem gegen sie gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen (BAG, Beschluss vom 15.10.2013, 1 ABR 31/12).
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
7.049
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
6.006
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
5.916
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
5.9132
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
5.6252
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
5.38416
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
4.692
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
4.007
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.7591
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
3.234
-
Auch Minijobber haben Urlaubsanspruch
19.09.2024
-
Überstundenregelung diskriminiert Teilzeitbeschäftigte
18.09.2024
-
Duschen kann vergütungspflichtige Arbeitszeit sein
16.09.2024
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
13.09.2024
-
Außerordentliche Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit
11.09.2024
-
Während Elternzeit angesammelter Urlaub kann für Arbeitgeber teuer werden
09.09.2024
-
Bildungsurlaub: Welche rechtlichen Voraussetzungen gelten
06.09.2024
-
Kein Anspruch auf Abfindung nach Sozialplan
04.09.2024
-
Skurrile Urteile aus dem Arbeitsrecht
03.09.20241
-
Gründe für eine Abmahnung im Arbeitsrecht
30.08.2024