Kein Mitbestimmungsrecht bei Firmenseite auf Facebook
Gerne werden Facebook und andere Social-Media-Kanäle als Personalmarketing-Instrument eingesetzt. Dieses Ziel verfolgte auch ein Unternehmen, das fünf Transfusionszentren betreibt, in denen Blutspenden entgegengenommen und weiterverarbeitet werden. Es erstellte eine unternehmensbezogene und konzernweit nutzbare Facebook-Seite. Der Konzernbetriebsrat forderte dagegen die Arbeitgeberin in einem Beschlussverfahren auf, die Seite abzuschalten.
Die Seite diente als Kummerkasten und als Marketinginstrument, es waren (auch negative) Bewertungen der Arbeitsqualität der Mitarbeiter abrufbar. Zehn Mitarbeiter sind mit der Pflege der Seite betraut.
Facebook als Kontrollinstrument?
Der Konzernbetriebsrat argumentierte, es handele sich um eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Ziff. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), die geeignet sei, die Mitarbeiter zu überwachen. Anhand von Dienstplänen sei es möglich, bestimmte auch negative Kommentare mit bestimmten Mitarbeitern in Verbindung zu bringen. Damit ermögliche die Seite eine Überwachung von Mitarbeitern.
Das Gericht gab jedoch der Arbeitgeberin Recht und bestätigte deren Social-Media-Aktivitäten. Eine Durchsuchungsmöglichkeit mittels der integrierten Werkzeuge auf Facebook sei keine automatische Aufzeichnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG, entschieden die Richter. Die Facebook-Seite sei auch nicht dazu bestimmt, die Arbeitnehmer zu überwachen. Eine solche Einrichtung setze voraus, dass sie – jedenfalls teilweise – aus sich heraus Aufzeichnungen über die Mitarbeiter automatisiert erstellt. Dies sei nicht der Fall, wenn Dritte dort Beschwerden anlässlich ihrer Blutspenden über Mitarbeiter eintragen. Auch über die zehn Mitarbeiter, die die Seite betreuen, könnten über die Facebook-Seite keine Informationen zu Leistung und Verhalten ermittelt werden, da deren Aktivität nicht personen- und zeitbezogen aufgezeichnet werde.
Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Hinweis: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015, 9 Ta BV 51; Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, Beschl. v. 27.6.2014; 14 BV 104/13
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