Kein Mitbestimmungsrecht bei Firmenseite auf Facebook

Gerne werden Facebook und andere Social-Media-Kanäle als Personalmarketing-Instrument eingesetzt. Dieses Ziel verfolgte auch ein Unternehmen, das fünf Transfusionszentren betreibt, in denen Blutspenden entgegengenommen und weiterverarbeitet werden. Es erstellte eine unternehmensbezogene und konzernweit nutzbare Facebook-Seite. Der Konzernbetriebsrat forderte dagegen die Arbeitgeberin in einem Beschlussverfahren auf, die Seite abzuschalten.
Die Seite diente als Kummerkasten und als Marketinginstrument, es waren (auch negative) Bewertungen der Arbeitsqualität der Mitarbeiter abrufbar. Zehn Mitarbeiter sind mit der Pflege der Seite betraut.
Facebook als Kontrollinstrument?
Der Konzernbetriebsrat argumentierte, es handele sich um eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Ziff. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), die geeignet sei, die Mitarbeiter zu überwachen. Anhand von Dienstplänen sei es möglich, bestimmte auch negative Kommentare mit bestimmten Mitarbeitern in Verbindung zu bringen. Damit ermögliche die Seite eine Überwachung von Mitarbeitern.
Das Gericht gab jedoch der Arbeitgeberin Recht und bestätigte deren Social-Media-Aktivitäten. Eine Durchsuchungsmöglichkeit mittels der integrierten Werkzeuge auf Facebook sei keine automatische Aufzeichnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG, entschieden die Richter. Die Facebook-Seite sei auch nicht dazu bestimmt, die Arbeitnehmer zu überwachen. Eine solche Einrichtung setze voraus, dass sie – jedenfalls teilweise – aus sich heraus Aufzeichnungen über die Mitarbeiter automatisiert erstellt. Dies sei nicht der Fall, wenn Dritte dort Beschwerden anlässlich ihrer Blutspenden über Mitarbeiter eintragen. Auch über die zehn Mitarbeiter, die die Seite betreuen, könnten über die Facebook-Seite keine Informationen zu Leistung und Verhalten ermittelt werden, da deren Aktivität nicht personen- und zeitbezogen aufgezeichnet werde.
Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Hinweis: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015, 9 Ta BV 51; Vorinstanz: ArbG Düsseldorf, Beschl. v. 27.6.2014; 14 BV 104/13
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
4.534
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
3.56016
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
2.7394
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
2.597
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
2.2622
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
2.258
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.744
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
1.660
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
1.5491
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
1.488
-
Was der Vertrag über den Arbeitsort regeln sollte
11.07.2025
-
Keine Lohnfortzahlung bei Krankschreibung nach Tätowierung
10.07.2025
-
Sind Eckpunktepapiere wirklich die Lösung?
09.07.2025
-
Ausschluss eines Betriebsrats wegen Datenschutzverstoß
07.07.2025
-
Urlaub und Kurzarbeit: Was müssen Arbeitgeber beachten?
04.07.20252
-
Keine AGG-Entschädigung für abgelehnten Bewerber
02.07.2025
-
Haben Beschäftigte ein Recht auf Hitzefrei?
01.07.2025
-
Mindestlohn soll bis 2027 in zwei Schritten auf 14,60 Euro steigen
30.06.20252
-
Worauf Arbeitgeber bei der Zeugniserstellung achten müssen
27.06.2025
-
Was gilt bei Krankschreibung im Urlaub?
26.06.2025