Schweigepflicht: Unterlassungsklage von Cora Schumacher scheitert

Neue Runde im Rechtsstreit zwischen Cora Schumacher und ihrem Ex-Hausmeister: Der ehemalige Angestellte hatte sich öffentlich zu seiner Lohnforderung in Höhe von 43.000 Euro geäußert. Dies muss die ehemalige Arbeitgeberin dulden, entschied nun das Arbeitsgericht.

Knapp 43.000 Euro schulde ihm Cora Schumacher für seine Tätigkeit als Hausmeister- für einen Zeitraum von sieben Wochen. Über seine Interpretation des Arbeitsvertrags und der geschuldeten Vergütung darf der Hausmeister in der Bild-Zeitung reden, entschieden die Richter am Arbeitsgericht Mönchengladbach. Seine ehemalige Arbeitgeberin scheiterte mit dem Versuch, diese Äußerungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern.

Gerichtsverfahren über Vergütung: In zwei Instanzen erfolglos

Bereits in einem früheren Verfahren hatte der Hausmeister eine Vergütung von 43.200 Euro brutto abzüglich der bereits gezahlten Vergütung gefordert. Diesen Lohn bekam der Hausmeister jedoch nicht. Sein diesbezügliches Begehren blieb bereits vor seinen öffentlichen Äußerungen und vor dem aktuellen Verfahren sowohl vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach als auch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolglos.

Der Hintergrund des Vergütungsprozesses: Der Mann arbeitete vom 1. Mai 2015 bis 19. Juni 2015 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags für "geringfügig entlohnte Beschäftigte" im Privathaushalt von Cora Schumacher. Vergütet wurde seine Tätigkeit von ihr mit 450 Euro monatlich.

Eindeutig zu wenig nach Ansicht des Hausmeisters, der sich vor Gericht auf den Standpunkt stellte, er habe 450 Euro die Stunde zu bekommen. Dabei stützte er seine Klage auf den formularmäßigen Arbeitsvertrag, indem es heißt: "Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Vergütung / einen Stundenlohn von 450,00 Euro." Keine der beiden Alternativen war bei Vertragsabschluss gestrichen worden.

Über strittige Fragen des Arbeitsvertrags darf geredet werden

Bei dem jetzigen Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach ging es um einen Bild-Zeitungsartikel vom 16. Februar 2016, indem über die Forderung des Hausmeisters berichtet wurde. Den Antrag von Cora Schumacher auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Unterlassung dieser Äußerungen hat das Arbeitsgericht Mönchengladbach  jedoch zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts sind die von Schumacher gestellten Anträge teilweise zu unbestimmt und damit unzulässig. Soweit sie zulässig sind, seien sie unbegründet.

Stundenlohn: Abwegiges darf behauptet werden, Wahrheitswidriges nicht

Das Arbeitsgericht hat zwar deutlich gemacht, dass es die Interpretation des Arbeitsvertrags durch den Hausmeister, es sei ein Stundenlohn von 450 Euro vereinbart worden, für abwegig hält. Gleichwohl dürfe der Hausmeister an dieser Interpretation festhalten und dies auch äußern.

Anders wäre es, wenn der Hausmeister wahrheitswidrig behaupten würde, Schumacher verweigere ihm seinen unstreitig geschuldeten Lohn, entschied das Arbeitsgericht. In diesem Fall wäre dem Antrag möglicherweise stattzugeben. Doch aus dem Zeitungsartikel, den die Prominente offenbar zum Anlass für ihren Antrag genommen hat, gehe nur hervor, dass der Hausmeister mit Cora Schumacher über die Interpretation des Arbeitsvertrags streite. Denn dort stehe ausdrücklich, diese Frage sei "strittig".

Unterlassung: Globalanträge sind unzulässig

Die weiteren Anträge hat das Arbeitsgericht Mönchengladbach aus formalen Gründen zurückgewiesen. Sie waren nach Auffassung des Arbeitsgerichts zu unbestimmt. Ferner sei nach der Rechtsprechung des BAG ein Unterlassungsantrag als sogenannter "Globalantrag" vollständig zurückzuweisen, wenn er zumindest auch Fallgestaltungen erfasse, die dem Beklagten erlaubt seien. Auch diese Voraussetzungen hat das Arbeitsgericht für die weiteren Unterlassungsanträge bejaht.

Hinweis: Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 15. April 2016, Az. 5 Ga 7/16

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