Mindestlohn startet in zehn Wochen
Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hat die Arbeitgeber aufgerufen, sich rechtzeitig auf den Mindestlohn zum 1. Januar 2015 vorzubereiten. Es gebe noch etliche Unternehmen, "die werden kalt erwischt, wenn sie nicht in die Puschen kommen", sagte Nahles zuletzt in Berlin. Manche hätten sich zulange darauf verlassen, dass der Mindestlohn keine Mehrheit bekomme.
Keine Tarifverträge in Taxibranche und Landwirtschaft
Die Arbeitsministerin dürfte dabei vor allem das Taxi-Gewerbe sowie Gastronomie und Landwirtschaft im Auge haben und hier wiederum Saisonarbeiter. In diesen Bereichen konnten sich Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften auf keinen entsprechenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag einigen, um die Wirkung des Mindestlohns zu verschieben. Der gesetzliche Mindestlohn kommt zum 1. Januar 2015, lässt aber für einige Branchen noch Übergangfristen bis 2017 zu.
Für die Kontrolle ist dann der Zoll zuständig, der dem Bundesfinanzministerium untersteht. Der soll ab Anfang kommenden Jahres eben nicht mehr nur illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit ins Visier nehmen. In den nächsten Jahren sollen deswegen 1.600 Mitarbeiter eingestellt werden.
Verstöße gegen Mindestlohn melden?
Im Ministerium läuft die Vorbereitung auf den Mindestlohn bereits auf Hochtouren. Die Arbeitsministerin schaltete beim Bürgertelefon des Ministeriums in Rostock eine extra Mindestlohn-Hotline frei. Unter einer Rufnummer (030 - 60 28 00 28) können sich Arbeitgeber und Beschäftigte über die Regelungen des gesetzlichen Mindestlohns informieren und – ab 1. Januar – gegebenenfalls Verstöße melden.
Neue Nachweis- und Dokumentationspflichten durch Mindestlohn
Erstmals hat der Zoll also ab Januar 2015 auch die Einhaltung eines arbeitsrechtlichen Lohnanspruchs von Amts wegen zu prüfen – und Verstöße unter Umständen mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro zu ahnden. Bislang nicht abschließend geklärte Fragen zur Zusammensetzung des Mindestlohns klärt die Behörde noch in den kommenden Wochen. Leitlinien sollen hier für Klarheit sorgen, welche Leistungen und Elemente bei der Berechnung des konkreten Stundenlohns zu berücksichtigen sind.
Zudem kommen ab dem 1. Januar 2015 neue Formvorschriften, Nachweis- und Dokumentationspflichten auf Unternehmen zu, zum Beispiel im Bereich der geringfügig Beschäftigten. Hier ist der Arbeitgeber nach dem Mindestlohngesetz künftig verpflichtet "Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit" zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum "Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags" vorliegen und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Informationen zum neuen Mindestlohn und dessen Folgen haben wir hier für Sie zusammengestellt.
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