Ab Januar gilt der Mindestlohn in der Gastronomie
Grundsätzlich gilt ab 1. Januar 2015 für alle Branchen der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn. Bis 31. Dezember 2016 kann jedoch durch Tarifvertrag vom Mindestlohn nach unten abgewichen werden. Ab 2017 sind solche Ausnahmen dann nicht mehr möglich.
Übergangsregeln für Ost-Tariflöhne?
Eine solche Übergangsregelung hatte wohl auch der Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) im Blick, als er anbot, die Tariflöhne im Osten stufenweise bis 1. September 2016 auf 8,50 Euro anzuheben sowie ab 1. April 2017 einen Mindestlohn von 8,60 Euro zu vereinbaren. Nach Angaben des Dehoga liegen die aktuellen Tarifentgelte in den untersten Lohngruppen Ostdeutschlands derzeit zwischen 7,21 Euro und 7,87 Euro.
Anders dagegen die Vorstellungen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). In den Verhandlungen bestand die NGG auf die gesetzliche Lohnuntergrenze bereits ab Juli 2015. Im weiteren Verlauf sollte der Mindestlohn bis Juli 2017 bis auf 10 Euro angehoben werden.
Verhandlungen gescheitert, Schuldige gesucht
Nun sind die Verhandlungen endgültig gescheitert und der Mindestlohn von 8,50 Euro kommt für Ostdeutschland bereits zum 1. Januar. Letztlich waren die Forderungen der Tarifvparteien zu unterschiedlich.
Burkhard Siebert, stellvertretender Vorsitzender der Gewerkschaft NGG erklärte daher auch: "Wir sind nicht bereit etwas zu unterschreiben, was für die Beschäftigten eine wesentliche Verschlechterung darstellt." Gerade in den alten Bundesländern würden 8,50 Euro pro Stunde die meisten heute geltenden tariflichen Mindestentgelte weit unterschreiten. Der Dehoga wiederum spielte den schwarzen Peter zurück: "Eine Stufenregelung wäre für viele Betriebe wichtig gewesen", sagte Präsident Ernst Fischer. "Die Gewerkschaft NGG hat eine Chance vertan. Sie nimmt ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation im Osten Deutschlands Arbeitsplatzverluste in Kauf."
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